Achtung: Verschärfte Nachhaftung für Personengesellschafter
Nachforderungen einer Immobilien-Eigentümergemeinschaft
Im Urteilsfall war eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Eigentümerin eines Miteigentumsanteils an einer Immobilie. Die Eigentümergemeinschaft beschloss in den Jahren 2013 bis 2015 Wirtschaftspläne und Jahresabrechnungen, aus denen sich entsprechende Zahlungspflichten für die GbR ergaben, die diese aber nicht erfüllte. Die Eigentümergemeinschaft verklagte daraufhin einen ehemaligen Gesellschafter der GbR, der bereits im Jahre 2002 (!) aus der GbR ausgeschieden war, auf Begleichung der Hausgeldforderungen und hatte damit Erfolg.
Abgrenzung von Altverbindlichkeiten gem. Rechtsgrund der Entstehung
Maßgebend war zunächst die Frage, ob es sich bei den weit nach dem Ausscheiden entstandenen Zahlungspflichten um Altverbindlichkeiten im Sinne der Nachhaftungsregelungen handeln konnte. Dies hat das Gericht bejaht und dabei darauf verwiesen, dass es nicht auf die Entstehung oder die Fälligkeit der Verbindlichkeiten ankommt, sondern darauf, ob der Rechtsgrund für die Verbindlichkeiten noch vor dem Ausscheiden gelegt worden ist. Das war hier der Fall, da bereits mit Erwerb des Wohnungseigentums der Rechtsgrund für die Zahlung der gemeinschaftlich zu tragenden Kosten gelegt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Beklagte auch noch Gesellschafter der GbR. Auf die Beschlussfassung über die konkrete Höhe kommt es dann nicht mehr an.
Hinweis: Entsprechendes gilt z.B. auch für Dauerschuldverhältnisse. Wenn also etwa ein Mietvertrag vor dem Ausscheiden des Gesellschafters geschlossen wurde, haftet dieser auch noch für die daraus resultierenden Mietverpflichtungen der Gesellschaft, die erst nach seinem Ausscheiden entstehen.
Geltendmachung auch außerhalb Fünfjahresfrist
Die Geltendmachung der Haftungsansprüche muss grundsätzlich innerhalb von fünf Jahren nach dem Ausscheiden des Gesellschafters erfolgen. Bei Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) beginnt die Frist mit Eintragung des Ausscheidens im Handelsregister.
Da es bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts jedoch (noch) kein entsprechendes Register gibt, ist für den Fristbeginn entscheidend, wann der betreffende Gläubiger positive Kenntnis von dem Ausscheiden des Gesellschafters hatte. Hier konnte der Beklagte nicht nachweisen, dass die Eigentümergemeinschaft über sein Ausscheiden aus der GbR informiert worden war und musste daher für Hausgeldforderungen geradestehen, die mehr als 10 Jahre nach seinem Ausscheiden entstanden sind.
Empfehlung: Ausscheidenden GbR-Gesellschaftern kann daher nur geraten werden, zumindest die maßgebenden Gläubiger der Gesellschaft unverzüglich und nachweisbar über das Ausscheiden in Kenntnis zu setzen. Ausscheidende Gesellschafter von OHG oder KG sollten auf eine zügige Registereintragung achten.