Änderungen des AEAO im Hinblick auf das neue Gemeinnützigkeitsrecht gem. JStG 2020
Wie bereits im vorherigen Beitrag ausgeführt, gibt es bei der Anwendung des § 57 Abs. 3 AO n.F. Unsicherheiten darüber, ob die Buchwertfortführung und die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven auf Ebene der Muttergesellschaft bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung nach Überführung einer Tochtergesellschaft in die Gemeinnützigkeit auf der Grundlage dieser Rechtsnorm ohne Weiteres umgesetzt werden kann.
Zusätzlich sorgt die Finanzverwaltung nun mit ihren im Anwendungserlass aufgestellten Anforderungen an die Kooperationen von steuerbegünstigten Körperschaften i.S. des § 57 Abs. 3 AO für Irritationen. Die Anforderungen werden von vielen als zu einschränkend und unpraktikabel angesehen. Sogar von einem „Nichtanwendungserlass“ zu steuerbegünstigten Servicekörperschaften ist die Rede.
Die Kritik richtet sich gegen Nr. 8 des AEAO zu § 57 Abs. 3 n.F., wonach das Zusammenwirken mit anderen Körperschaften zur Verwirklichung der eigenen steuerbegünstigten Satzungszwecke in der Satzung als Art der Zweckverwirklichung festgehalten sein muss. Die Körperschaften, mit denen kooperiert wird, und die Art und Weise der Kooperation müssen in den Satzungen der Beteiligten bezeichnet werden.
Diese Anforderungen werden z.B. bei sich ständig wandelnden Konzernstrukturen in der Sozialwirtschaft regelmäßig Satzungsänderungen auf allen Seiten hervorrufen – und zwar für jede Aufnahme einer neuen Tätigkeit bzw. eines neuen Kooperationspartners. Zu befürchten ist, dass die Finanzverwaltung insbesondere das Erfordernis der konkreten Benennung von Kooperationspartnern wörtlich auslegen wird. Wünschenswert wäre eine abstrakte Nennung von Kriterien, die ein Kooperationspartner erfüllen muss.