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Ansatz von RAP in der Bilanz auch bei Kleinbeträgen

In einem kürzlich ergangenen BFH-Urteil wurde entschieden, dass bilanzierende Unternehmen für eine periodengerechte Gewinnabgrenzung unabhängig von der Betragshöhe sog. Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) bilden müssen, also ohne Kleinbetragsausnahme.

Grundsätzlich gilt, dass ein aktiver RAP zu bilden ist, sofern Ausgaben vor dem Abschlussstichtag anfallen, die erst nach diesem Stichtag als gewinnmindernder Aufwand zu erfassen sind. Hierüber wird die gewinnmindernde Wirkung in die nächste Periode verschoben. Umgekehrt ist ein passiver RAP zu bilden, wenn eine Zahlung beim Unternehmer eingeht, die sich erst in einer späteren Periode als gewinnerhöhende Einnahme auswirken soll.

Mit Fragen der zutreffenden Rechnungsabgrenzung hat sich der BFH im Urteil vom 16.3.2021 (Az.: X R 34/19) befasst. Ein Gewerbetreibender hatte zahlreiche Kleinbeträge im Zahlungsjahr direkt als Betriebsausgaben verbucht, darunter Aufwendungen für Haftpflichtversicherung, Werbung und Kfz-Steuer. Sämtliche Einzelpositionen führten pro Jahr zu einer Summe zwischen 1.315 und 1.550 €. Das Finanzamt war der Auffassung, dass auch diese vorausgezahlten Kleinbeträge aktiv abzugrenzen seien, so dass es zu Gewinnerhöhungen kam.

In erster Instanz entschied das FG Baden-Württemberg, dass wegen der geringen Bedeutung der Aufwendungen keine RAP gebildet werden mussten. Es orientierte sich dabei an der damaligen Wertgrenze von 410 €, die für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern galt (aktuell: 800 € netto). In zweiter Instanz trat der BFH dieser Meinung jedoch entgegen und urteilte, dass das Finanzamt zu Recht die Bildung aktiver RAP einforderte.

Hinweis: Das EStG enthält ein abschließendes Aktivierungsgebot für entsprechende Ausgaben; ein Wahlrecht besteht nicht. Da die Pflicht zur Bildung von RAP nicht auf wesentliche Fälle beschränkt ist, fehlt es an einer rechtlichen Grundlage, bei Aufwendungen von geringer Bedeutung ein Wahlrecht zur Bildung von aktiven RAP anzunehmen.

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