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Ausbildungsunterhalt für Volljährige: Auskunftspflichten zum Einkommen

Im Zusammenhang mit Unterhaltsansprüchen eines Volljährigen wird nicht selten um den Umfang von Auskunftspflichten der Elternteile gestritten. Ein solcher Fall lag kürzlich dem OLG Düsseldorf vor.

Kinder, die eine Ausbildung durchlaufen, haben auch nach Erreichen der Volljährigkeit gegen ihre Eltern einen Anspruch auf Unterhalt. Dieser steht ihnen zu, bis sie wirtschaftlich selbständig sind, d.h. eine Ausbildung abgeschlossen haben und ihr eigenes Geld verdienen. Der Anspruch setzt voraus, dass sie einigermaßen zielstrebig ihre Ausbildung durchlaufen.

Im vorliegenden Fall hatte ein Vater vor dem Jugendamt eine Urkunde zur Zahlung von Kindesunterhalt für seinen minderjährigen Sohn festsetzen lassen. Als der Sohn volljährig geworden war, wollte der Vater, dass der Sohn auf die Rechte aus dieser Urkunde verzichtet. Der Sohn kam dieser Forderung nicht nach und teilte stattdessen mit, er studiere, und ließ dem Vater seinen BAföG-Bescheid zukommen. Der Vater leitete daraufhin ein gerichtliches Verfahren ein, in welchem er insbesondere Informationen über die wirtschaftliche Lage der Kindesmutter einforderte.

Das OLG gab mit Beschluss vom 14.11.2019 (Az.: 3 UF 96/19) dem Vater Recht und gestand ihm den Auskunftsanspruch zu. Für den Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes ist – anders als beim minderjährigen Kind – die wirtschaftliche Situation beider Elternteile relevant. Deshalb muss jeder Elternteil wissen, welche Einkünfte der andere Elternteil erzielt, um seinen Anteil am Bedarf des Kindes errechnen zu können. In der Rechtsprechung ist – so das OLG – nicht eindeutig geklärt, ob ein Elternteil vom anderen direkt diese Auskunft verlangen kann. Davon unabhängig müsse das Kind, das Unterhalt von einem Elternteil verlange, dafür Sorge tragen, dass dieser Auskunft über das Einkommen des anderen Elternteils erhalte.

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