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Auswirkungen der Corona-Krise auf Jahresabschluss und Lagebericht

Neben den noch nicht abschätzbaren Auswirkungen auf die Wirtschaft stellt sich die Frage, welche Bedeutung die Corona-Krise für die Rechnungslegung hat: Welche Konsequenzen ergeben sich schon jetzt bei der Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht? Die nachfolgenden Ausführungen gelten für den Konzernjahresabschluss und für den Konzernlagebericht analog.

Auswirkungen auf Bilanz und GuV sowie …

Grundsätzlich stellt sich die Frage, ob die Auswirkungen der Corona-Krise bilanziell bereits in den zum 31.12.2019 aufzustellenden handelsrechtlichen Jahres- bzw. Konzernabschlüssen darzustellen sind. Dies hängt davon ab, ob die Ursachen der Ausbreitung des Virus bereits vor dem Stichtag oder erst danach vorlagen. Lag die Ursache vor dem Stichtag, wären sämtliche wirtschaftliche Folgen im Sinne einer Wertaufhellung in der Bilanz zum 31.12.2019 zu berücksichtigen. Wenn die Ursache im Jahr 2020 liegt, liegt die Wertbegründung erst im Jahr 2020 und in den Bilanzen für 2019 sind keinerlei Konsequenzen zu treffen.

China hat kurz vor dem Jahreswechsel die WHO über erste Fälle von Infektionen mit dem Corona-Virus informiert. Allerdings war zu diesem Zeitpunkt in Europa noch nicht von einem Ausbruch der Pandemie im heute sichtbaren Umfang auszugehen. Erst die Ausbreitung im Jahr 2020 hat zu den aktuellen wirtschaftlichen Auswirkungen geführt. Aus diesem Grund ist der Ausbruch der Corona-Krise erst in 2020 als wertbegründend anzusehen (so auch das IDW in seinem Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen der Ausbreitung des Corona-Virus auf die Rechnungslegung, Teil 1 vom 4.3.2020). Aufgrund der rein stichtagsbezogenen Betrachtung in der Bilanz sind die sich ergebenden bilanziellen Auswirkungen (z.B. Wertberichtigungen von Beteiligungen oder Forderungen) erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 darzustellen.

… auf den Anhang

Der Anhang übernimmt als Teil des Jahresabschlusses eine Vielzahl von Funktionen. Er dient der Entlastung, der Interpretation, der Ergänzung und der Korrektur von Bilanz und GuV. Der Korrekturfunktion erfolgt durch die sog. Nachtragsberichterstattung gem. § 285 Nr. 33 HGB: „Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahrs eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind, unter Angabe ihrer Art und ihrer finanziellen Auswirkungen.“

Im Rahmen der Nachtragsberichterstattung sind grundsätzlich die Art und die finanziellen Auswirkungen des Ereignisses zu erläutern. Dabei sind die Corona-Krise und deren Bedeutung für das Unternehmen darzustellen. Sofern die Quantifizierung der finanziellen Auswirkungen noch nicht möglich ist, reichen eine verbale Darstellung und die Anmerkung, dass eine Einschätzung der finanziellen Auswirkungen noch nicht möglich ist.

Schnittstelle Anhang / Lagebericht

Grundsätzlich kann sich aufgrund ähnlich gelagerter Inhalte eine Berichterstattungspflicht sowohl im Anhang als auch im Lagebericht ergeben. Um Wiederholungen zu vermeiden und die Transparenz zukunftsbezogener Informationen zu erhöhen, können die Auswirkungen zentral dargestellt werden. Das IDW stellt in seinem Fachlichen Hinweis (Teil 3 vom 8.4.2020) klar, dass es zulässig ist, im Nachtragsbericht auf die Darstellungen im Lagebericht zu verweisen. Voraussetzung ist, dass identische Angaben an beiden Stellen aufzunehmen wären und im Nachtragsbericht ein eindeutiger Verweis auf den Lagebericht erfolgt.

Die Ausführungen im Nachtrags- bzw. Lagebericht haben die Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage hinreichend darzustellen. Der Zeitraum, für welchen die Auswirkungen darzustellen sind, reicht bis zum Datum der Aufstellung des Jahresabschlusses, das bei prüfungspflichtigen Gesellschaften regelmäßig das Testatsdatum ist.

Besondere Auswirkungen auf den Lagebericht

Der Lagebericht ergänzt bei mittelgroßen und großen Unternehmen die vergangenheitsbezogenen Aussagen des Jahresabschlusses. Nach § 289 Abs. 1 Satz 4 HGB „ist im Lagebericht die voraussichtliche Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken zu beurteilen und zu erläutern“. Zu unterscheiden sind hier Berichtspflichten im Risikobericht einerseits und im Prognosebericht andererseits.

Risikobericht

Im Risikobericht sind insbesondere die folgenden Risikokategorien berichtspflichtig:

  • bestandsgefährdende Risiken, wie z.B. drohende Zahlungsunfähigkeit oder drohende Überschuldung, sowie
  • Risiken mit einem wesentlichen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens.

Im Zuge der Corona-Krise sind besonders das Liquiditätsrisiko bzw. das Risiko der Zahlungsunfähigkeit zu dokumentieren. Dies kann z.B. durch eine Liquiditäts- und Finanzplanung erfolgen, die sich mindestens bis zum Ende des neuen Geschäftsjahrs erstreckt. In diese Planung sind die steuerlichen Liquiditätshilfen und mögliche KfW-Kredite einzubeziehen.

Prognosebericht

Im Prognosebericht hat die Geschäftsführung mindestens für das erste Jahr nach dem Bilanzstichtag Aussagen über die voraussichtliche (d.h. die geplante) Umsatz und Ergebnisentwicklung zu machen. In der Corona-Krise dürfte die Prognosefähigkeit von den betroffenen Unternehmen erheblich beeinträchtigt sein. Vor diesem Hintergrund reichen qualifiziert-komparative Prognosen aus wie z.B.: „... im Geschäftsjahr 2020 erwarten wir aufgrund der Corona-Krise einen deutlich niedrigeren Umsatz … ein stark negatives EBIT…“.

Fazit: In der Bilanz und GuV zum 31.12.2019 ist eine Berücksichtigung der Corona-Krise weder geboten noch möglich. Allerdings ist im Anhang im sog. Nachtragsbericht sowie im Lagebericht über die Auswirkungen der Corona-Krise zu berichten. Die größere Herausforderung dürfte die Erstellung des Risikoberichts sein, in dem Aussagen dazu zu treffen sind, ob unter Aggregation sämtlicher Risiken die Risikotragfähigkeit gegeben ist und inwieweit eine bestandsgefährdende Entwicklung besteht. Dies kann z.B. die Darstellung einer jahresbezogenen Liquiditäts- und Finanzplanung erfordern.

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