Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Bereits derzeit ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) – zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung – erforderlich, um nachweisen zu können, dass der Abnehmer ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist.

Innergemeinschaftliche Lieferungen und grenzüberschreitende sonstige Leistungen (insbesondere Dienstleistungen) unterliegen im Inland nur dann nicht der Umsatzsteuer, wenn sie an einen Unternehmer (B2B) erbracht werden, der im Ausland mit seiner USt-IdNr. registriert ist. Im Übrigen ist sie erforderlich, um den Meldepflichten nachkommen zu können, insbesondere um eine sog. Zusammenfassende Meldung (ZM) abgeben zu können, mit der die Unternehmer ihre Verpflichtungen über die Meldung von Warenbewegungen für die Überwachung des Warenstroms über MIAS erfüllen.

Bislang hat die Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass die USt-IdNr. keine materielle Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer ist. Vielmehr soll es auf den tatsächlichen Sachverhaltsablauf ankommen (EuGH-Urteil vom 20.10.2015, Rs. C 24/15, Plöckl). Das soll sich mit der Mehrwertsteuerreform ab 2020 ändern.

Bedeutung der Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. nimmt zu!

Die EU-Kommission beabsichtigt, die USt-IdNr. doch wieder zur materiellen Voraussetzung der Steuerbefreiung zu machen (vgl. 12564/18 FISC 380): „… die Aufnahme der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers aus einem anderen Mitgliedstaat in das Mehrwertsteuer-Informationsaustauschsystem (MIAS) [… wird] neben der Beförderung der Gegenstände zu einer wesentlichen Voraussetzung für die Anwendung der Befreiung und nicht zu einer formalen Verpflichtung“ (Klammerzusatz vom Verfasser).

Das bedeutet, dass der Lieferer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers aus dem anderen EU-Mitgliedstaat künftig in der ZM angeben muss. Die MIAS-Liste wird als wichtiges Instrument der Betrugsbekämpfung in der Union angesehen. Die Mitgliedstaaten sollen keine Freistellung gewähren, wenn der Lieferant seinen MIAS-Auflistungsverpflichtungen nicht nachkommt.

Der Lieferer soll sich aber auf Gutglaubensschutz berufen können, wenn er der für ihn zuständigen Steuerbehörde die Mängel seiner ZM begründen kann und die fehlenden Angaben nachreicht. Dazu sollte der Lieferant spätestens zu diesem Zeitpunkt sämtliche nach Art. 264 MwStSystRL erforderlichen Informationen einer ZM bereitstellen können.

Hinweis: In der Praxis ist es nicht selten sehr mühsam, eine USt-IdNr. zu erhalten, da die Finanzbehörden in den Mitgliedstaaten zunächst prüfen, ob der Antragsteller vertrauenswürdig ist. Bis zur Erteilung der USt-IdNr. kann es schon mal ein paar Monate dauern. Deshalb ist es von großer Bedeutung, dass der potentielle Leistungsempfänger bereits im Rahmen der Bestellung eine USt-IdNr. vorweisen soll.

Immerhin steht der Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen unter Angabe der Steuernummer ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer gegenüber. Dies gilt insbesondere für inländische Körperschaften. Der Schutzbereich des Grundrechts auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG steht nicht nur „allen Deutschen“ zu, sondern es ist auch auf inländische juristische Personen des Privatrechts anwendbar (FG Hamburg, Beschluss vom 30.8.2016, Az.: 6 V 105/16).

Hinweis: Für den Erhalt einer USt-IdNr. ist Folgendes zu tun: Sie teilen Ihrem jeweiligen zuständigen Finanzamt formlos mit, dass Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit in dem betreffenden Land aufnehmen oder mehrwertsteuerpflichtig werden. In Deutschland sollten Sie diesem Antrag u.a. eine Unternehmerbescheinigung, ggf. einen Handelsregisterauszug und Angaben zu geschäftlichen Bankverbindungen beifügen. Anschließend wird Ihnen ein Vordruck zugesandt, in welchem personen- und unternehmensbezogene Daten von Ihnen abgefragt werden. Diesen senden Sie an das Finanzamt zurück und erhalten daraufhin Ihre Steuernummer. Im Anschluss an die (allgemeine) umsatzsteuerliche Registrierung muss die USt-IdNr. gesondert beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) (online) beantragt werden.

Empfehlung: Vor diesem Hintergrund sollten Sie Ihre Registrierung – sofern nicht bereits erfolgt – so schnell wie möglich angehen. Zu beachten ist zudem, dass im Ausland andere Anforderungen bestehen können.

Rasanter Anstieg der Nachfrage nach Registrierungen

Aufgrund eines vom Bundestag und Bundesrat im November 2018 bereits beschlossenen Gesetzes zur Vermeidung von Umsatzsteuer-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet wird in Deutschland die Nachfrage nach Registrierungen rasant ansteigen: Bislang haben es Online-Händler aus Drittstaaten häufig versäumt, sich in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren zu lassen, und ihre Waren in Deutschland verkauft, ohne hierauf Umsatzsteuer abzuführen. Dem will die Bundesregierung entgegentreten, indem sie die Betreiber von elektronischen Marktplätzen in Haftung nimmt, wenn ein Online-Händler über ihre Plattform Waren verkauft, ohne hierzulande Umsatzsteuer abzuführen. Mit der Gesetzesnovelle sollen die Betreiber dazu gebracht werden, nur noch mit Unternehmen zusammenzuarbeiten, die nachweislich in Deutschland registriert sind.

Hinweis: Das Gesetz sieht bereits beginnend mit 2019 besondere Vorhaltepflichten für Betreiber eines elektronischen Marktplatzes sowie eine Bescheinigung über die steuerliche Erfassung (Erfassungsbescheinigung) für den liefernden Unternehmer (Online-Händler) vor. Die Betreiber der Marktplätze werden die Händler, die nicht registriert sind, von der Nutzung ausschließen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang