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Befristung des Arbeitsvertrags bei Vorbeschäftigung

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses bis zu zwei Jahren ist prinzipiell zulässig, es sei denn, dass zwischen den Parteien bereits zuvor einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (Vorbeschäftigungsverbot). Dieses Verbot gilt nach der Rechtsprechung jedoch nicht, wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt. Die Frage ist nun, welcher Zeitraum als „sehr lange“ anzusehen ist. Während ein Interimszeitraum von acht Jahren dazu noch nicht genügt (BAG vom 23.1.2019), sind 22 Jahre jedenfalls ausreichend. Dies hat das BAG nun mit Urteil vom 21.8.2019 (Az.: 7 AZR 452/17) entschieden. Bei einem derart großen zeitlichen Abstand der Beschäftigungen sei ein Verbot der sachgrundlosen Befristung nach verfassungskonformer Auslegung unzumutbar.

Hinweis: Nähere Angaben dazu, ab welcher Dauer die Unzumutbarkeit beginnt, enthält die Entscheidung leider nicht.

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