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Berufliche Auswärtstätigkeiten: Keine Pauschalen statt Ticketkosten

Für dienstliche Reisen von Arbeitnehmern gilt, dass die selbstgetragenen Reisekosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, soweit diese nicht steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden. Unter diese Aufwendungen fallen u.a. die Benutzung eines Beförderungsmittels (z.B. Ticketkosten). Alternativ lassen sich auch pauschale Kilometersätze ansetzen, die als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.

In einem Urteil des BFH vom 11.2.2021 (Az.: VI R 50/18) wurde entschieden, dass Arbeitnehmer die pauschalen Kilometersätze – für die Benutzung von Kfz dürfen 0,30  € je Km und bei Benutzung von anderen motorbetriebenen Fahrzeugen wie z.B. Mofa oder Motorrad 0,20 € je Km abgerechnet werden – nicht ansetzen dürfen, wenn sie für ihre beruflichen Auswärtstätigkeiten regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel wie Eisenbahnen, Flugzeuge, Fähren, Busse, U-/S-Bahnen oder Straßenbahnen nutzen. Der Kläger wollte anstelle der von seinem Arbeitgeber erhaltenen Fahrtkostenerstattungen für die niedrigeren tatsächlichen Ticketkosten seine Reisen mit 0,20 € pro zurückgelegtem Km berücksichtigt wissen, wodurch sich ein Überhang von 2.895 € ergab. Der BFH verweigerte jedoch den Werbungskostenabzug und stellte klar, dass in solchen Fällen nur die tatsächlich entstandenen Ticketkosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können.

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