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Beschränkte Steuerpflicht und Steuerabzug bei Überlassung von Rechten

Eine beschränkte Steuerpflicht kann sich schon ergeben, wenn Einkünfte in Deutschland nur aus Rechten erzielt werden, die in einem Register in Deutschland eingetragen sind. Ein aktuelles BMF-Schreiben enthält dazu nähere Ausführungen, mit denen zwischen der unbefristeten und befristeten Rechteüberlassung differenziert wird.

Beschränkte Steuerpflicht

Natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind mit ihren in § 49 EStG abschließend aufgezählten inländischen Einkünften in Deutschland beschränkt steuerpflichtig. Das Gleiche gilt für Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, wenn sie u.a. weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz im Inland haben.

Die inländischen Einkünfte umfassen auch solche aus der Vermietung und Verpachtung von Rechten (§ 49 Abs. 1 Nr. 2f und Nr. 6 EStG). Entsprechende Einkünfte wie Lizenzgebühren lösen eine beschränkte Steuerpflicht in Deutschland aus, wenn sie einen Inlandsbezug aufweisen. Das BMF hat in seinem Schreiben vom 6.11.2020 (Az.: IV C 5 -S 2300/19/10016 :006) klargestellt, dass bei der befristeten oder unbefristeten Überlassung von Rechten der Inlandsbezug bereits durch die Eintragung in einem inländischen Register (z.B. im deutschen Markenregister) gegeben ist.

Befristete Überlassung von Rechten

Die zeitlich befristete Überlassung solcher in einem inländischen Register eingetragenen Rechte ist einer der Tatbestände für das Vorliegen der in § 49 EStG aufgezählten beschränkt steuerpflichtigen Einkünfte; eine solche befristete Rechteüberlassung führt somit zu einer Steuerpflicht des ausländischen Patentinhabers. Es obliegt dem Schuldner der Vergütung (Lizenzgebühr),

  • den Steuerabzug vorzunehmen (§50a Abs.1 Nr. 3 EStG),
  • die Steuer an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abzuführen und
  • dem BZSt eine Steueranmeldung zu übersenden.

Hinweis: Es besteht u.U. die Möglichkeit, eine Freistellungsbescheinigung zu beantragen.

Unbefristete Überlassung als Rechteveräußerung

Bei einer zeitlich unbefristeten Überlassung von Rechten handelt es sich um eine Rechteveräußerung. Diese löst ebenfalls eine beschränkte Steuerpflicht aus, da sie im Einkünftekatalog des § 49 EStG enthalten ist. In diesem Fall muss aber der Empfänger der Vergütung tätig werden und beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung abgeben, da die Rechteveräußerung nicht dem Steuerabzug nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG unterliegt.

Hinweis: Zwar ist dem Gesetz nach für die Entstehung einer beschränkten Steuerpflicht eine Verwertung der in einem inländischen Register eingetragenen Rechte in einer inländischen Betriebsstätte oder ein inländischer Zahlungsstrom nicht erforderlich. Erst mit einer solchen Verwertung werden jedoch tatsächlich Einkünfte im Inland erzielt, die besteuert werden können.

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