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Besteuerung der Firmenwagenüberlassung auf dem EuGH-Prüfstand

Der EuGH hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 20.1.2021, Az. C-288/19) zur Entgeltlichkeit bei der Firmenwagenüberlassung geäußert und damit die bisherige deutsche Besteuerungspraxis teilweise in Frage gestellt.

Dem EuGH-Verfahren lag ein Vorlagebeschluss des FG Saarland vom 18.3.2019 (Az.: 1 K 1208/16) zugrunde, der den Fall einer „grenzüberschreitenden“ Fahrzeugüberlassung zum Gegenstand hatte. Im konkreten Fall waren der Arbeitgeber in Luxemburg und der Arbeitnehmer in Deutschland ansässig. In dem o.g. Urteil kam der EuGH zu dem Ergebnis, dass keine für die umsatzsteuerpflichtige Vermietung von Fahrzeugen geforderte Entgeltlichkeit vorliegt. Auch ist eine Heranziehung entsprechender einkommensteuerrechtlicher Normen (z.B. Anwendung der 1%-Regelung für die Zwecke der Umsatzsteuer) unzulässig, wenn der Angestellte für die Nutzung des einem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs keine Zahlung leistet oder im Rahmen einer Entgeltumwandlung einen Teil der vereinbarten Vergütung einsetzt oder gar auf andere Vorteile verzichtet.

Das FG Saarland muss nunmehr die vorliegende EuGHEntscheidung erstmalig in nationales Recht umsetzen. Auch steuerbegünstigte Körperschaften könnten als Arbeitgeber betroffen sein, soweit sie für das Fahrzeug einen Vorsteuerabzug geltend machen.

Hinweis: Über den Ausgang des Verfahrens und damit verbundene Auswirkungen auf die deutsche Besteuerungspraxis einer Firmenwagenüberlassung werden wir berichten.

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