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Corona I: Entschädigung bei Verdienstausfällen wegen fehlender Kinderbetreuung

Im Laufe der Corona-Krise wurde mit dem vom 27.3.2020 stammenden „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ eine Entschädigungsregelung bei bestimmten Verdienstausfällen in das Infektionsschutzgesetz eingefügt.

Bekanntlich sind Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten Corona-bedingt vorübergehend geschlossen worden. Ziel der Regelung im Infektionsschutzgesetz ist die Abmilderung von Verdienstausfällen, die erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern erleiden, wenn sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Anspruchsberechtigt sind erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert sind und deshalb Hilfe benötigen.

Damit ein Anspruch auf Entschädigung besteht, muss hinreichend nachgewiesen werden, dass im Zeitraum der Schließung bzw. des Betretungsverbots der Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Betreuungsmöglichkeit ist beispielsweise gegeben, wenn ein Anspruch auf eine sog. Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule besteht, auf den anderen Elternteil zurückgegriffen werden kann oder andere Familienmitglieder/Verwandte die Betreuung des Kindes übernehmen können. Großeltern sind i.d.R. einer Risikogruppe zuzuordnen und kommen daher als Betreuungsmöglichkeit nicht in Betracht.

Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nicht,

  • soweit die Arbeitszeit von Sorgeberechtigten aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit verkürzt ist oder
  • wenn dem sorgeberechtigten Erwerbstätigen noch ein Zeitguthaben zusteht oder
  • wenn die Möglichkeit besteht, im Home Office zu arbeiten.

Der Entschädigungsanspruch ist der Dauer nach auf einen Zeitraum von längstens sechs Wochen und der Höhe nach auf 67% des dem erwerbstätigen Sorgeberechtigten entstandenen Verdienstausfalls bis zu einem Höchstbetrag von 2.016 € monatlich begrenzt. Endet die Schließung oder das Betretungsverbot vor dem Ablauf des Zeitraums, endet damit auch der Entschädigungsanspruch. Diesen gewährt die für die Ausführung des Infektionsschutzgesetzes zuständige Landesbehörde.

Hinweis: Aus steuerlicher Sicht ist die Entschädigung als Leistung nach dem Infektionsschutzgesetz zunächst steuerfrei. Sie unterliegt allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt, so dass es letztlich in einem gewissen Umfang zu einer Besteuerung kommt.

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