Dienstwagen und Home-Office: Arbeitnehmer können Nutzungsvorteil mindern
Dienstwagennutzung für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte
Insbesondere in Zeiten der Corona-Pandemie hat sich durch häufiges Arbeiten im Home-Office für einige Arbeitnehmer die berufliche Nutzung des Dienstwagens stark reduziert. Die pauschale Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte kann aufgrund wenigerer Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nachteilig sein. Daher besteht die Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträglich herabzusetzen, denn der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen.
Nachweisführung
Erbringt der Arbeitnehmer gegenüber dem Finanzamt Nachweise, dass er weniger Fahrten durchgeführt hat, kann er eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002% des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird. Die zu führenden Nachweise für die Minderung des Nutzungsvorteils sollten aufzeigen, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z.B. durch Vorlage von Kalendern oder Arbeitszeitaufzeichnungen). Zudem muss der Arbeitnehmer durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat.
Beispiel zur Berechnung der Steuerminderung
Ein Arbeitnehmer fährt mit seinem Dienstwagen (Bruttolistenpreis von 50.000 €) an 64 Tagen im Jahr zu seiner ersten Tätigkeitsstätte (Entfernung: 48 Kilometer). Es ergibt sich folgender Nutzungsvorteil:
- Nach der 0,03-%-Methode: 0,03% x 50.000 € x 48 km x 12 Monate = 8.640 €
- Nach der 0,002-%-Methode: 0,002% x 50.000 € x 48 km x 64 Fahrten = 3.072 €
- Minderung des Vorteils: 8.640 € - 3.072 € = 5.568,00 €
Wird von einem Grenzsteuersatz i.H.v. 30 % ausgegangen, ergibt sich somit eine Steuerminderung von 1.670,40 €.
Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zum Betrieb erklärt, muss diese allerdings auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.