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Eine Atempause für Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen

Unternehmen mit elektronischen Kassensystemen wurden mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) dazu verpflichtet, ab dem 1.1.2020 ihre Systeme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (tSE) nachzurüsten. Diese beinhaltet ein Sicherheitsmodul, ein Speichermedium und eine digitale Schnittstelle, die von privaten Anbietern hergestellt und angeboten werden. Zu den Vorgaben des § 146a AO und des (zwischenzeitlich nicht mehr auf der Internetseite veröffentlichten) Anwendungserlasses des BMF vom 17.6.2019 verweisen wir auf diesen Artikel. Dort hatten wir bereits angemerkt, dass eine flächendeckende Ausstattung aller 2,1 Mio. Kassensysteme im deutschen Bundesgebiet zum 1.1.2020 illusorisch ist. Nun wurde auf Bund-Länder-Ebene eine Nichtbeanstandungsfrist beschlossen, die bis zum 30.9.2020 gilt. Der Grund dafür ist, dass es eine deutliche Verzögerung bei der Zertifizierung, der Herstellung und dem Verkauf dieser Sicherheitseinrichtungen gab bzw. noch gibt.

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