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Einkommensteuer: Zeitpunkt einer Rückstellung für Steuernachforderungen

Wenn sich im Rahmen einer Betriebsprüfung Mehrsteuern ergeben, stellt sich die Frage, ob diese Steuernachforderung in dem Jahr berücksichtigt werden muss, zu dem sie gehört, oder erst dann, wenn die Steuernachforderung ermittelt wird.

Das FG Münster musste in einem solchen Fall kürzlich entscheiden. Die Klägerin handelte in den Streitjahren 2009 bis 2011 mit Mobilfunkzubehör und Mobilfunkgeräten. Für die Streitjahre fand eine Betriebsprüfung statt. Zuvor war schon gegen den Geschäftsführer ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden, da sich aufgrund der Verurteilung einer seiner Geschäftspartner ein Verdacht auf Beteiligung an einem sog. „Umsatzsteuerkarussell“ ergeben hatte. Die Klägerin hatte Vorsteuer aus Rechnungen des verurteilten Geschäftspartners geltend gemacht.

Im Rahmen einer Betriebsprüfung waren die aus dem Umsatzsteuerkarussell geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht berücksichtigt worden und eine Gewinnminderung für die Jahre 2010 und 2011 wurde versagt. Die nichtanerkannten Vorsteuern wurden erst im Jahr der Korrektur gewinnmindernd berücksichtigt. Die Klägerin beantragte jedoch eine frühere Gewinnminderung im Wege einer Rückstellung bereits für die Jahre der Steuerentstehung.

Das FG Münster wies die Klage mit Urteil vom 20.8.2019 (Az.: 12 K 2903/15 G, F) ab. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung der nichtanerkannten Vorsteuerbeträge komme in den Streitjahren 2010 und 2011 nicht in Betracht. Die nichtanerkannten Vorsteuerbeträge könnten weder als Betriebsausgaben noch als Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten in den Jahren 2010 und 2011 berücksichtigt werden. In diesen Jahren mangele es für eine Rückstellungsbildung an der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme. Eine hinreichende Wahrscheinlichkeit habe erst ab Mai 2013 vorgelegen, also nachdem die Außenprüfung begonnen hatte. Sofern Rückstellungen für die drohende Inanspruchnahme des Steuerpflichtigen zu bilden sind, dürften diese erst zu dem Bilanzstichtag gewinnmindernd berücksichtigt werden, zu dem die Tat entdeckt wird bzw. die Tatentdeckung bevorsteht.

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