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Einsatz elektronischer Registrierkassen auch ohne techn. Sicherungseinrichtung bis zum 30.9.2020 zulässig

Unternehmen bzw. Steuerpflichtige mit elektronischen Kassensystemen sind durch das Gesetz zum Schutz an digitalen Grundaufzeichnungen dazu verpflichtet worden, grundsätzlich ab dem 1.1.2020 ihre Systeme mit einer zertifizierten technischen Sicherungseinrichtung (tSE) nachzurüsten. Ausnahmen sind in Art. 97 § 30 Abs. 3 EGAO geregelt. Neben einer grundsätzlichen Belegausgabepflicht besteht bei Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems auch die Verpflichtung, dem zuständigen Finanzamt diese mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme gem. § 146a Abs. 4 AO mitzuteilen.

Hinweis: Die Finanzverwaltung beanstandet es nach dem BMF-Schreiben vom 6.11.2019 (Az.: IV A 4 - S 0319/19/10002 :001) längstens bis zum 30.9.2020 nicht, wenn elektronische Aufzeichnungssysteme noch nicht über eine zertifizierte tSE verfügen. Ferner wird von der entsprechenden Meldung nach § 146a AO bis zur Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen abgesehen.

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