Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Entwurf des Jahressteuergesetzes 2019: Umsatzsteuerliche Neuregelungen und weitere wichtige Einzelmaßnahmen

Die Vermeidung von Gestaltungsmissbrauch sowie nötige Anpassungen der Steuergesetze an richterliche Urteile veranlassten das BMF am 8.5.2019 zur Herausgabe des Referentenentwurfs (RefE) „eines Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“. Nachstehend werden weitere wesentliche Neuregelungen vorgestellt, insbesondere zur Umsatzsteuer. Ergänzend wird über das gewerbesteuerliche Schachtelprivileg, grunderwerbsteuerliche Share Deals und Verpflegungsmehraufwendungen informiert.

Umsatzsteuerliche Neuregelungen

Keine Steuerbefreiung bei innergemeinschaftlicher Lieferung ohne ZM

Neues Tatbestandsmerkmal für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen wird die Abgabe einer zutreffenden sog. Zusammenfassenden Meldung (ZM) gem. § 4 Nr.1b UStG-E. Die Gesetzesbegründung kann so verstanden werden, dass zunächst die Steuerbefreiung zu gewähren ist. Reicht der Unternehmer jedoch keine ZM ein, soll die Befreiung im Folgemonat versagt werden.

USt-IdNr und steuerliche Registrierung des Empfängers

Weitere Voraussetzung für eine steuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung ist neben der Abgabe der ZM, dass der Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat registriert ist und gegenüber dem leistenden Unternehmer eine gültige USt-IdNr. verwendet (§ 6a UStG-E). Damit wird eine explizite Abfrage der USt-IdNr. eingeführt. Offen ist, wie zu verfahren ist, wenn sich später für die Lieferanten herausstellt, dass die USt-IdNr. des Leistungsempfängers ungültig ist.

Hinweis: Unbeschadet der neuen Regelung gelten die §§ 17a ff. UStDV fort. Trotz der deutlichen Verschärfung kann also weiterhin die „normale“ Gelangensbestätigung zum Nachweis der Steuerfreiheit verwendet werden.

Einführung des § 6b UStG für Konsignationslager

Mit dieser Neuregelung, die auf den neuen Art. 17a der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) zurückgeht, werden die Regelungen für Konsignationslager im Binnenmarkt einheitlich geregelt. Deutschland wird nunmehr ebenfalls an der Vereinfachungsregelung teilnehmen, wonach das Verbringen von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat in ein im Inland belegenes Konsignationslager noch nicht zu einem innergemeinschaftlichen Erwerb führt und umgekehrt. Hierdurch entfällt die Registrierungspflicht im Ausland und es ist lediglich ein Umsatz zu melden (innergemeinschaftliche Lieferung) und nicht mehr drei (innergemeinschaftliche Verbringung, innergemeinschaftlicher Erwerb, ruhende Lieferung im Bestimmungsstaat).

Nach § 6b UStG-E muss das Liefergeschäft folgende Merkmale aufweisen, um unter die Konsignationslagerregelung zu fallen:

  • Dem liefernden Unternehmer ist der zukünftige Erwerber mit vollständigem Namen und Anschrift im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung bekannt.
  • Der liefernde Unternehmer hat im Bestimmungslandmitgliedstaat weder seinen Sitz noch eine Betriebsstätte.
  • Der Erwerber hat gegenüber dem liefernden Unternehmer seine im Zielland vergebene USt-IdNr. verwendet.

Reihengeschäfte

Mit Art. 36a MwStSystRL ist erstmalig unionsweit eine einheitliche Regelung zu den Reihengeschäften geschaffen worden. Die bisherigen Regelungen des § 3 Abs. 5 und 6 UStG werden in einen neuen § 3 Abs. 6a UStG-E verlegt. Die Vorschrift regelt Reihengeschäfte mit EU-Bezug sowie Inlandsreihengeschäfte und Reihengeschäfte im Zusammenhang mit Drittländern.

Bei Transportveranlassung durch den ersten oder letzten Unternehmer bleibt es bei der bisherigen Regelung: Die Lieferung ist jeweils der Lieferung von diesem ersten oder an diesen letzten Unternehmer zuzuordnen.

Veranlasst ein Zwischenhändler den Transport, so ist die Beförderung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Verwendet der Zwischenhändler dabei eine USt-IdNr. des Abgangsstaats, so ist die Beförderung seiner Lieferung zuzuordnen. Es kommt dann für die Bestimmung der bewegten Lieferung nicht mehr auf die Transportveranlassung an. Diese Regelung ist neu und muss noch erprobt werden. Nach der Gesetzesbegründung soll es ausreichen, wenn der Zwischenhändler dokumentiert, dass er gegenüber seinem leistenden Unternehmer erklärt hat, die ihm vom Abgangsstaat der Ware erteilte USt-IdNr. für alle künftigen Lieferungen verwenden zu wollen.

Hinweis: Ergänzend wurde für Ausfuhrreihengeschäfte mit Drittlandsbezug eine vergleichbare Zwischenhändlerregelung eingeführt.

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books

Für Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form gilt künftig der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7%. Nicht begünstigt wird u.a. der Zugang

  • zu Suchmaschinen, auch wenn sie Auszüge aus den gefundenen Dokumenten anzeigen,
  • zu Nachrichtenseiten, bei denen nur auf Presseagenturen u.Ä. verlinkt wird, ohne eigene redaktionelle Inhalte,
  • zu sonstigen Sammlungen unredigierter Texte,
  • zu Internetforen und Social-Media-Plattformen, bei denen die Inhalte im Wesentlichen durch die Nutzer generiert werden, sowie
  • zu Kartenmaterial z.B. für Navigationsgeräte.

Schachtelprivileg für Auslandsdividenden

Der RefE folgt in diesem Punkt dem EuGH-Urteil vom 20.9.2018 (Rs. C-685/16), wonach die Regelung des § 9 Nr. 7 GewStG unionswidrig ist. Das Schachtelprivileg für Auslandsdividenden des § 9 Nr. 7 GewStG gewährt auch künftig eine gewerbesteuerliche Kürzung bei Beteiligungen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz im Ausland von mindestens 15%. Bisher geltende einschränkende Tatbestandsvoraussetzungen für ausländische Kapitalgesellschaften, insbesondere die Anforderungen an die Bruttoerträge der Tochtergesellschaft sowie an die Gewinne von Enkelgesellschaften werden gestrichen. Sowohl die Diskriminierungen zwischen in- und ausländischen Beteiligungen als auch die zwischen EU- und Drittlands-Beteiligungen entfallen somit.

Hinweis: Die Neuregelung soll ab 2020 gelten. Für die Übergangszeit hatte das BMF bereits am 25.1.2019 in einem gleichlautenden Ländererlass verfügt, dass für alle offenen Fälle die vom EuGH beanstandeten Regelungen des § 9 Nr.7 GewStG nicht anzuwenden sind.

Verschärfung der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Share Deals

Die Regelungen zur Grunderwerbsteuer bei Share Deals werden verschärft. Insbesondere werden die grunderwerbsteuerschädlichen Beteiligungsgrenzen in § 1 Abs. 2a, 3 und 3a GrEStG von 95% auf 90% gesenkt und die Frist in § 1 Abs. 2a GrEStG auf zehn Jahre verlängert, um Gestaltungen zur Vermeidung der Grunderwerbsteuer unattraktiver zu machen. Ein neuer § 1 Abs. 2b GrEStG-E soll Anteilseignerwechsel bei Kapitalgesellschaften in gleicher Weise erfassen, wie dies bisher bei Personengesellschaften der Fall ist. Für beide Konstellationen wird eine Übertragung von mindestens 90% der Anteile innerhalb von zehn Jahren steuerpflichtig. Nicht erforderlich ist, dass die vorstehende Beteiligungsquote in einer Hand vereinigt wird.

Hinweis: Betroffen sind Erwerbsvorgänge, welche nach dem 31.12.2019 verwirklicht werden.

Höhere Verpflegungspauschalen

Arbeitet ein Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte, so soll er bei Abwesenheit von mehr als 24 Stunden künftig 28 € (bisher 24 €) als Werbungskosten geltend machen. Für den An- und Abreisetag und für mehr als 8 Stunden Abwesenheit (ohne Übernachtung) soll die Pauschale jeweils von 12 € auf 14 € angehoben werden. In Höhe dieser Beträge kann der Arbeitgeber Aufwendungen des Arbeitnehmers pauschal steuerfrei ersetzen. Die Änderungen sollen ab 1.1.2020 gelten.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang