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Geinnützige Arbeitsteilung durch Open-Access-Publikationen mittels einer Auslandskörperschaft

Eine Körperschaft, deren Zweck die Förderung von Wissenschaft und Forschung insbesondere durch Veröffentlichung wissenschaftlicher Beiträge und Zurverfügungstellung von Techniken zur Informationsfindung ist, muss die Veröffentlichung nicht selbst vornehmen. Aus gemeinnützigkeitsrechtlicher Sicht kann sie sich darauf beschränken, bei ihr eingereichte Forschungsbeiträge in einem sog. Peer-Review-Verfahren zu bewerten und damit die wissenschaftliche Verantwortung für die Auswahl und Überprüfung der Beiträge auf ihren wissenschaftlichen Gehalt und die Entscheidung, welche Artikel veröffentlicht werden, zu übernehmen. Sie verschafft damit Wissenschaftlern eine Veröffentlichungsmöglichkeit, um den wissenschaftlichen Austausch zu intensivieren. Die eigentliche Veröffentlichung in einer wissenschaftlichen Fachpublikation kann durch eine andere – auch eine im Ausland ansässige – Körperschaft erfolgen. Unter den Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AO kann ein arbeitsteiliges Zusammenwirken vorliegen statt einer bloßen Förderung fremder gemeinnütziger Zwecke durch eine sog. Hilfspersonentätigkeit.

Unter anderem mit diesen Hinweisen wies der BFH mit einem Urteil vom 12.5.2022 (Az.: V R 37/20) ein anderslautendes Urteil des FG Baden-Württemberg vom 14.10.2019 (Az.: 10 K 1033/19) zur erneuten Entscheidung zurück.

Geklagt hatte eine gGmbH, deren einzige Tätigkeit darin bestand, in einem aufwendigen mehrstufigen Verfahren die Arbeiten von Wissenschaftlern zu prüfen und über deren Veröffentlichung zu entscheiden. Für ihre Tätigkeiten erhielt sie Gebühren. Die Veröffentlichung erfolgte anschließend durch eine in den USA ansässige Limited Liability Company, die die Arbeiten über ein kostenloses Online-Portal der Allgemeinheit zugänglich machte.

Da das FG nicht alle notwendigen tatsächlichen Feststellungen dazu getroffen hatte, konnte der BFH nicht selbst abschließend entscheiden. Bei seiner erneuten Prüfung habe das FG auch konkrete Feststellungen dazu zu treffen, ob die Einnahmen als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder als Zweckbetrieb einzuordnen sind. Unklar war insbesondere, ob ein Wettbewerbsverhältnis zu kommerziellen Zeitschriften mit (begutachteten) wissenschaftlichen Beiträgen bestand.

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