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Geschäftsführervergütung: Nebeneinander von Pensionen und laufendem Gehalt in Grenzen möglich

Vom BFH wird das Nebeneinander von Pensionszahlungen und einer laufenden Gehaltszahlung regelmäßig nicht akzeptiert. Ein aktuelles FG-Urteil aus Nordrhein-Westfalen weicht nun davon ab.

In dem Streitfall schied ein Alleingesellschaftergeschäftsführer im Jahr 2010 aus dem aktiven Erwerbsleben aus und bezog dann Pensionszahlungen seiner Gesellschaft. Weil aber seine Nachfolgerin zu Beginn nicht gut mit den Geschäftspartnern harmonierte, berief ihn die Gesellschaft 2011 als weiteren Geschäftsführer zurück, damit er das Kundenmanagement wieder in die richtigen Bahnen lenken konnte. Neben seiner Pension erhielt er daher ein aktives Geschäftsführergehalt, welches lediglich 10% dessen ausmachte, was er vor der Pensionierung erhalten hatte.

Während das Finanzamt unter Berufung auf die einschlägige Rechtsprechung in der Gehaltszahlung eine verdeckte Gewinnausschüttung erkennen wollte, beurteilten die Richter des FG Münster den Sachverhalt im Sinne des Steuerpflichtigen (Urteil vom 25.7.2019, Az.: 10 K 1583/19 K). Da seine Wiedereinstellung zu Beginn der Pensionszahlungen noch nicht vereinbart gewesen sei und es sich aufgrund der geringen Höhe nicht wirklich um eine Vergütung, sondern vielmehr um eine Anerkennung handele, liege keine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, wie der BFH, bei dem das Verfahren unter dem Az. I R 41/19 schon anhängig ist, die Sachlage beurteilen wird.

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