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Gesetz zur Umsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) – Ein Überblick

Die Richtlinie (EU) 2019/2121 (Umwandlungsrichtlinie) war bis zum 31.1.2023 in nationales Recht umzusetzen. Sie führt europaweit erstmals einheitliche Regelungen für grenzüberschreitende Formwechsel und Spaltungen ein und novelliert die Regelungen zur grenzüberschreitenden Verschmelzung. In Deutschland hat der Bundestag am 20.1.2023 das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie (UmRUG) und das flankierende Gesetz zur Umsetzung der Bestimmungen der Umwandlungsrichtlinie über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitenden Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (UmRUGMitbestG) beschlossen. Der Bundesrat hat das UmRUG am 10.2.2023 gebilligt.

Zielsetzung der EU-Umwandlungsrichtlinie

Das deutsche Umwandlungsgesetz sah bisher keine Regelungen zu grenzüberschreitenden Formwechseln oder Spaltungen vor. Lediglich die grenzüberschreitende Verschmelzung von Kapitalgesellschaften war gesetzlich geregelt. Auch die bisher nicht geregelten Umwandlungsvorgänge waren nach der EuGH-Rechtsprechung aufgrund der Niederlassungsfreiheit (Art. 49, 54 AEUV) jedoch zulässig und möglich. Die unterschiedliche Ausgestaltung grenzüberschreitender Umwandlungen in den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten hat in der Transaktionspraxis zu Unsicherheiten und Unklarheiten geführt. Die Vorgaben der Umwandlungsrichtlinie stehen in engem Zusammenhang mit der Niederlassungsfreiheit und sollen grenzüberschreitende Umwandlungen europaweit harmonisieren. 

Stärkung des Schutzes der Beteiligten als Ziel des deutschen UmRuG

Das Ziel des die Richtlinie umsetzenden UmRUG, die Beteiligten zu schützen, soll durch verschiedene Maßnahmen erreicht werden. 

(1) Anteilsinhaber: Hierzu zählt bei grenzüberschreitenden Umwandlungen ein Austrittsrecht der Gesellschafter gegen angemessene Barabfindung, wobei das Austrittsrecht so eingreift, dass die das Abfindungsangebot annehmenden Gesellschafter nicht mehr Anteilsinhaber der Zielgesellschaft werden. Eine weitere Schutzvorkehrung für die Anteilsinhaber ist der Anspruch auf Verbesserung eines unangemessenen Umtauschverhältnisses sowohl bei nationalen als auch grenzüberschreitenden Umwandlungen.

(2) Gläubiger: Es waren auch bestimmte gläubigerschützende Regelungen im Rahmen des UmRUG umzusetzen: Die Gläubiger der übertragenden Gesellschaft haben einen Anspruch auf Sicherheitsleistung, damit ihr Anspruch durch die Umwandlung nicht gefährdet werden kann. 

(3) Arbeitnehmer: Ein wesentlicher Bestandteil des UmRUG ist außerdem der Schutz der Arbeitnehmer, der durch Informations- und Konsultationsrechte für Betriebsräte und Arbeitnehmer sowie durch detaillierte Regelungen zum Mitbestimmungsrecht gewährleistet werden soll.

Verfahrenserleichterungen

Durch das UmRUG werden weitere Fälle definiert (insbesondere Konzernsachverhalte), in denen der Bericht über die Auswirkungen der Umwandlungen für die Gesellschafter und Arbeitnehmer entbehrlich ist. Außerdem können künftig – sowohl bei grenzüberschreitenden als auch bei nationalen Umwandlungen – auch die Gesellschafter nur einer beteiligten Gesellschaft wirksam auf den Bericht ihrer Gesellschaft verzichten.

Die Harmonisierung des grenzüberschreitenden Registervollzugs durch die Einführung eines europaweit kompatiblen Verfahrens der digitalen Kommunikation zwischen den beteiligten Handelsregistern (Business Registers Interconnection System – BRIS) bedeutet ebenfalls eine erhebliche Erleichterung für grenzüberschreitende Umwandlungen.

Fazit: Mit dem UmRUG, das auch wesentliche Änderungen für nationale Umwandlungen enthält, wird ein transaktionsfreundlicheres Umfeld für grenzüberschreitende Umstrukturierungsmaßnahmen geschaffen. Ob das Ziel, die europäische Niederlassungsfreiheit zu fördern, erreicht wird, muss die Praxis erst noch zeigen. Nicht vorgesehen ist ein Verfahren für die grenzüberschreitende Umwandlung von Personengesellschaften; vom Anwendungsbereich des UmRUG sind lediglich Kapitalgesellschaften erfasst. Im Hinblick auf vor dem Tag der Verkündung des UmRUG begonnene Umwandlungsmaßnahmen ist die Übergangsvorschrift des § 355 Abs. 1 UmwG-E zu beachten.

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