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Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung

Neue Herausforderungen für Pflegeeinrichtungen

Das am 19.7.2021 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung (GVWG) hält auch für Pflegeeinrichtungen zahlreiche Neuerungen bereit, die ab 2022 ihre volle Wirkung entfalten werden. Damit werden die Anforderungen an die Datenqualität und die Vorbereitung von Pflegesatzverhandlungen insbesondere für stationäre Pflegeinrichtungen steigen. Nachstehend beleuchten wir einige Aspekte der Gesetzesreform, die zu dieser Einschätzung Anlass geben.

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) in der vollstationären Pflege

Bereits mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz hat der Gesetzgeber für Einrichtungen der stationären Pflege mit Wirkung zum 1.1.2017 den sog. einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) eingeführt. Der EEE bewirkt, dass Bewohner von stationären Pflegeeinrichtungen unabhängig von ihrem Pflegegrad einen einheitlichen Tagessatz nach Abzug der nach Pflegegraden gestaffelten Leistung der Pflegeversicherung tragen müssen.

Auch nach Einführung des EEE waren die Aufwendungen für stationäre Pflegeeinrichtungen, die von der Pflegeversicherung übernommen werden, bisher auf die in § 43 Abs. 2 SGB XI genannten, nach Pflegegraden gestaffelten Beträge gedeckelt. Die Belastung der Pflegeversicherung hängt somit bisher ausschließlich von der Einstufung des Versicherten in einen Pflegegrad, nicht aber von der Höhe des Pflegesatzes der jeweiligen stationären Pflegeeinrichtung ab.

Dies hat sich mit dem 1.1.2022 durch das GVWG geändert: Versicherte der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten ab dem 1.1.2022 eine finanzielle Entlastung durch die Pflegeversicherung von 5% des EEE; dieser Leistungszuschlag erhöht sich ab dem 13. Monat der vollstationären Pflege auf 25%, ab dem 25. Monat auf 45% und ab dem 37. Monat auf 70% des EEE.

Diese aus Sicht der Pflegebedürftigen zu begrüßende Entlastung führt dazu, dass die finanzielle Belastung der Pflegeversicherung nunmehr (erstmals) unmittelbar von der Höhe der Pflegesätze der jeweiligen Einrichtung abhängt. Die Pflegekassen werden somit ab sofort nicht nur als „Anwalt der Versicherten“, sondern mit Blick auf die Lasten der Pflegeversicherung an den Pflegesatzverhandlungen teilnehmen. Welche Auswirkungen diese Veränderung auf das „Verhandlungsklima“ haben wird, bleibt abzuwarten.

Ein weiterer Nebeneffekt dieser Neuregelung wird voraussichtlich den Bereich der ambulanten Pflege betreffen: Während der vom Versicherten zu tragende Kostenanteil bei anhaltender Dauer der Pflege bei stationärer Unterbringung in einem Pflegeheim durch die Neuregelung sinkt, bleibt die Belastung für den Pflegebedürftigen bei der Inanspruchnahme eines ambulanten Pflegedienstes über die Jahre unverändert. Die Kostenschere zwischen ambulanter und stationärer Pflege wird dadurch mit zunehmender Verweildauer zu Lasten des ambulanten Bereichs immer weiter aufgehen. 

Hinweis: Wie diese Entwicklung mit dem pflegepolitischen Grundsatz „ambulant vor stationär“ zu vereinbaren ist, bleibt abzuwarten.

Personalschlüssel im SGB XI verankert

Das GVWG hat im § 113c SGB XI n.F. die Personalbemessung in stationären Pflegeeinrichtungen neu geregelt und u.a. ab 1.7.2023 gültige Personalanhaltswerte für die personelle Ausstattung mit Pflege- und Betreuungspersonal im Gesetz verankert. 
Vor dem Hintergrund 

  • des bestehenden Mangels an Pflegefachkräften einerseits und 
  • der Auswirkungen von Umstellungsprozessen auf die Pflegesätze anderseits stehen stationäre Pflegeeinrichtungen somit vor großen Herausforderungen, die in der Personalplanung zu berücksichtigen sind.

Tarifvertragliche Regelungen

Nach dem GVWG dürfen ab dem 1.9.2022 Versorgungsverträge nur noch mit Einrichtungen abgeschlossen werden, die tarifvertraglich oder nach kirchlichem Arbeitsrecht vereinbarte Entgelte an ihre Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen bezahlen bzw. Vergütungen nach diesen Regelungen nicht unterschreiten. Für bestehende Versorgungsverträge sind diese Voraussetzungen bis spätestens 31.8.2022 umzusetzen.

Die Umsetzung dieser Regelungen ist von den Leistungserbringern gegenüber den Kostenträgern nachzuweisen. Die daraus resultierenden Anforderungen an die Qualität und Quantität der zu übermittelnden Personaldaten werden dadurch tendenziell eher ansteigen. Auch wird die Transparenz bei den Pflegekassen über die Gestehungskosten der Leistungserbringer zunehmen.

Empfehlung: Pflegeeinrichtungen sollten zeitnah ihre Controlling-Instrumente und insbesondere die Pflegesatzkalkulationen dahingehend überprüfen, ob die aus dem GVWG resultierenden Anforderungen erfüllt werden können bzw. welche Auswirkungen sich auf die Weiterentwicklung der Entgelte und die Wirtschaftlichkeit der Pflegeeinrichtungen ergeben.

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