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Gewerblicher Grundstückshandel bei Errichtung eines Erweiterungsbaus

Umfassende Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, können dazu führen, dass das Grundstück gewerblichem Betriebsvermögen zuzuordnen ist.

Eine nicht steuerbare Vermögensverwaltung ist i.d.R. überschritten, wenn mehr als drei Objekte innerhalb eines Zeitraums von etwa fünf Jahren ab dem Erwerb oder der Errichtung der Objekte wieder veräußert werden. Auch wenn auf den ersten Blick die grundsätzliche Anforderung an den gewerblichen Grundstückshandel – die Veräußerung von mehr als drei Objekten innerhalb von fünf Jahren – nicht gegeben ist, kann unter bestimmten Umständen ein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen.

Zu dieser Sachlage hat der BFH mit Urteil vom 15.1.2020 (Az.: X R 18, 19/18) entschieden, dass ein gewerblicher Grundstückshandel für privat vermietete Immobilien vorliegen kann, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreift, die derart umfangreich sind, dass hierdurch das bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert, sondern ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt wird. Dabei sei es unbeachtlich, ob durch die Maßnahmen ein eigenständiges, neben den Bestandsbau tretendes Gebäude, ein selbständiger Gebäudeteil oder ein einheitliches neues Gebäude entsteht.

Hinweis: Sehr wichtig ist die Folge, dass in diesem Fall bei der Veräußerung nicht nur ein Grundstück zählt, sondern es werden (mindestens) zwei Grundstücke veräußert, die in die sog. 3-Objekt-Grenze einzubeziehen sind.

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