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Haftung der Deutschen Post für verspätete Zustellungen

Stellt die Post ein ersichtlich fristgebundenes Schreiben trotz vereinbarter Lieferfrist zu spät zu, kann sie für den aus der verspäteten Zustellung entstehenden Schadenersatzpflichtig sein.

Eine bayrische Postkundin wollte im Jahr 2017 bei ihrem Arbeitgeber Ansprüche in Höhe von mehr als 20.000 € für Urlaub fristgemäß und in Schriftform bis zum 30.9.2017 geltend machen. Am Freitag, den 29.9.2017, gab sie den Brief per „Expresszustellung mit dem Zusatzservice Samstagszustellung“ auf und zahlte dafür ein Porto von 23,80 €. Der Brief kam aber erst nach Ablauf der Frist am 4.10.2017 an. Der Arbeitgeber lehnte unter Verweis auf die Nichteinhaltung der Frist zum 30.9.2017 ab und zahlte nicht.

Die Kundin verlangte Schadensersatz von der Deutschen Post AG. Diese erstattete nur das Porto und versuchte, sich mit einem fehlenden Zusatz zur Fimenbezeichnung der Empfängerin als GmbH und einem angeblich nicht beschrifteten Briefkasten herauszureden.

Das OLG Köln stellte in seinem Beschluss vom 16.4.2020 (Az.: 3 U 225/19) zunächst klar, dass es wegen der Höhe des Portos und der vereinbarten Zusatzleistung „Samstagszustellung“ offenkundig gewesen sei, dass in diesem Fall die Einhaltung der Lieferfrist von besonderer Bedeutung gewesen ist. Unter der Anschrift war nur diese Empfängerin vorhanden und das Klingelschild genauso bezeichnet wie auf dem Brief, ebenso das Firmenschild am Gebäude. Eine Adressungenauigkeit habe es nicht gegeben. Zudem hätte der Bote am Empfang wenigstens einmal nachfragen können. Wer für die Samstagszustellung ein erhöhtes Porto bezahlt, der darf sich nach der Ansicht des OLG Köln auch darauf verlassen, dass die Sendung zeitig zugestellt wird – der Bote müsse sich bei der Zustellung schon etwas Mühe geben. Daraufhin nahm die Post ihre Berufung zurück.

Ergebnis: Die Deutsche Post musste für die verspätete Zustellung eines fristgebundenen Schreibens ca. 18.000 € Schadensersatz zahlen.

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