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Home-Office und Dienstwagenbesteuerung

Während der Home-Office-Tätigkeit werden in der derzeitigen Situation i.d.R. keine regelmäßigen Fahrten zum Sitz des Betriebs des Arbeitgebers durchgeführt. Die Anwendung der pauschalen 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann in diesem Fall für den Arbeitnehmer ungünstig sein. Daher stellt sich die Frage: Gibt es „bessere“ Alternativen?

Anwendung der 0,03%-Regelung

Grundsätzlich wird die Ermittlung des zu versteuernden Werts der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen (§ 8 Abs. 2 Satz 3 EStG); nach dieser Alternative werden pauschal 15 Tage pro Kalendermonat zugrunde gelegt. Das gilt auch dann, wenn dem Arbeitnehmer das Kfz tatsächlich nur gelegentlich überlassen wird. Dies kann im Falle der Home-Office-Tätigkeit dazu führen, dass der Zuschlag für 15 Tage/Monat zu versteuern ist, obwohl wenige oder gar keine Fahrten zum Sitz des Arbeitgebers erfolgen.

Lösungsmöglichkeit: Keine erste Tätigkeitsstätte

Bei der ersten Tätigkeitsstätte handelt es sich um die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (vgl. § 9 Abs. 4 EStG). Sofern

  • weder eine dienst- oder arbeitsrechtliche Zuordnung einer ersten Tätigkeitsstätte vorliegt und
  • zudem keine der vom Arbeitnehmer aufgesuchten ortsfesten betrieblichen Einrichtungen die gesetzlichen Kriterien der ersten Tätigkeitsstätte erfüllt,

hat der Arbeitnehmer keine solche erste Tätigkeitsstätte. In diesem Fall entfällt die Anwendung der 0,03-%-Regelung und der Arbeitnehmer hat den Zuschlag nicht zu versteuern.

Die Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.

Hinweise: Etwa vorhandene arbeitsvertragliche Festlegungen, die für die Zeit einer Home-Office-Tätigkeit nicht gelten sollen, sollten entsprechend geändert und angepasst werden. Nach den gesetzlichen Kriterien handelt es sich jedoch auch ohne vertragliche Zuordnung um eine erste Tätigkeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer während des Home-Office-Einsatzes je Arbeitswoche (mindestens) zwei volle Arbeitstage oder mindestens zu einem Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers tätig werden soll.

Einzelbewertung (0,002%-Regelung)

Sofern eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, die aber nicht arbeitstäglich angefahren wird, kann anhand von Aufzeichnungen eine Einzelbewertung nur für die tatsächlichen Arbeitstage am Sitz des Arbeitgebers angewendet werden.

Eine Einzelbewertung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage pro Kalenderjahr ist möglich, sofern insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat.
  • Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Hinweis: Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer aber nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03%-Regelung gebunden und kann für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln (zur Rechtslage bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer vgl. das BMF-Schreiben vom 4.4.2018, Az.: IV C 5 – S 2334/18/10001).

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