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Im Fokus: Zwei besonders wichtige ertragsteuerliche Änderungen durch das JStG 2019

Die nachfolgenden Abschnitte beleuchten den Hintergrund von zwei weiteren gesetzlichen Änderungen, die Gegenstand des JStG sind. Vor allem bei der ersten Änderung wird das Pingpong zwischen altem Gesetz, ablehnender Rechtsprechung und neuem Gesetz erkennbar und trägt zum Verständnis der Neuregelungen bei.

Abfärbung bei Mitunternehmerschaften

Eine vermögensverwaltende Personengesellschaft erzielt grundsätzlich keine gewerblichen Einkünfte, d.h. die Wertsteigerungen im Vermögen sind nicht steuerverstrickt und die Einkünfte unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Dies ändert sich jedoch dann, wenn diese Personengesellschaft neben der Vermögensverwaltung zusätzlich eine gewerbliche Tätigkeit aufnimmt oder sich an einer anderen gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt. Dies führt regelmäßig dazu, dass die ursprüngliche Tätigkeit infiziert wird mit der Folge, dass sämtliche Einkünfte als gewerblich zu klassifizieren sind (sog. „Abfärbung“ gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG).

Diese Abfärbewirkung hat der BFH mit Urteil vom 12.4.2018 (Az.: IV R 5/15) jedoch abgelehnt, wenn die Einkünfte, die dem Grunde nach eine Abfärbung auslösen könnten, negativ sind. Im entschiedenen Urteilsfall wurde aus einer Nutzungsüberlassung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Verlust erzielt. In diesen Fällen sei eine Umqualifizierung der Einkünfte nicht gerechtfertigt, da insoweit eine Gefährdung des Gewerbesteueraufkommens nicht vorliege, so der BFH in seiner Urteilsbegründung.

Im Rahmen des JStG 2019 hat der Gesetzgeber auf diese Rechtsprechung reagiert und die gesetzlichen Vorschriften zur Abfärbetheorie dahingehend erweitert, dass es für die Abfärbewirkung künftig unbeachtlich sein soll, ob aus der zusätzlich aufgenommenen gewerblichen Tätigkeit ein Verlust erzielt wird oder aus einer gewerblichen Beteiligung negative Einkünfte erzielt werden (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 EStG-E). Diese Neuregelung soll bereits ab dem Veranlagungszeitraum 2019 gelten.

Hinweis: Inwieweit sich diese gesetzliche Neuregelung zu der Rechtsprechung verhalten wird, wonach es bei besonders geringfügiger gewerblicher Betätigung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht zu einer Abfärbung auf die übrigen Einkünfte kommen soll, wird abzuwarten sein.

Darlehensverluste als nachträgliche Anschaffungskosten bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG

Durch die Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 11.7.2017, Az.: IX R 36/15) war die Grundlage für die Berücksichtigung von Verlusten aus Gesellschafterdarlehen als nachträgliche Anschaffungskosten für die Beteiligung nach § 17 EStG entfallen. Hintergrund war der durch das MoMiG bereits seit 1.11.2008 in Kraft getretene Wegfall des Eigenkapitalersatzrechts.

Aus Vertrauensschutzgründen konnten die bisherigen Grundsätze (gem. BMF-Schreiben vom 21.10.2010) noch weiter Anwendung finden, soweit die Finanzierungshilfen bis zum 27.9.2017 gewährt bzw. bis zu diesem Zeitpunkt eigenkapitalersetzend geworden waren.

Die seitdem bestehenden Unsicherheiten – insbesondere auch die Frage, ob der Ausfall gewährter Gesellschafterdarlehen ggf. als Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigt werden kann (so der BFH in seinem Urteil vom 24.10.2017, Az.: VIII R 13/15) – werden nun mit einer im JStG 2019 enthaltenen Neuregelung beseitigt. Danach wird dem § 17 EStG ein neuer Absatz 2a angefügt. Dieser nimmt im Wesentlichen den Inhalt des bisher einschlägigen BMF-Schreibens vom 21.10.2010 auf.

Nach der gesetzlichen Neuregelung gehören zu den Anschaffungskosten einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung (Beteiligungshöhe  1%) an einer Kapitalgesellschaft auch die Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Von einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung ist regelmäßig auszugehen, wenn ein fremder Dritter das Darlehen bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.

Hinweis: Nach dem derzeitigen Stand des Gesetzentwurfs soll diese Änderung bereits für Anteilsveräußerungen nach dem 31.7.2019 gelten.

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