Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Im Überblick: Letzte Änderungen am JStG 2019 und Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Der Bundestag hat am 7.11.2019 das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften („Jahressteuergesetz 2019“) i.d.F. der „Beschlussempfehlung“ (BT-Drucks. 19/14873) und des „Berichts“ seines Finanzausschusses (BT-Drucks. 19/14909) beschlossen. Die Verabschiedung dieses Gesetzes durch den Bundesrat ist am 29.11.2019 geplant.

Nachfolgend werden die Änderungen des Gesetzes gegenüber dem Regierungsentwurf vom 31.7.2019 erläutert. Eine Woche später wurde dann am 14.11.2019 noch beschlossen, den Solidaritätszuschlag weitgehend abzuschaffen – auch darüber wird kurz informiert.

Jahressteuergesetz 2019: Letzte Änderungen gegenüber dem RegE

Einkommen- und Lohnsteuer

(1) Die Einkommensteuerbefreiung für Sachleistungen zur Förderung alternativer Wohnformen (§ 3 Nr. 49 EStGE) ist im Gesetzesbeschluss nicht mehr enthalten.

(2) Im Rahmen der Umsetzung des Klimapakets 2030 wird eine Minderung der Bemessungsgrundlage bei der Besteuerung der privaten Nutzung bestimmter betrieblicher Hybrid-/Elektrofahrzeuge gewährt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3-5 EStG-E). Bei Kfz, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2030 angeschafft wurden, wird die Bemessungsgrundlage auf ein Viertel des inländischen Bruttolistenpreises herabgesetzt. Die Minderung wird nur für Kfz gewährt, die keine Kohlendioxid-Emissionen je gefahrenen Km haben und deren Bruttolistenpreis 40.000 € nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 EStG-E). Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, gelten folgende Regelungen:

  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024 ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxid-Emission von max. 50 Gramm je gefahrenen Km hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 60 Km beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 4 EStG-E).
  • Bei Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030 ist der Bruttolistenpreis nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kfz eine Kohlendioxid-Emission von max. 50 Gramm je gefahrenen Km hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs mindestens 80 Km beträgt (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 5 EStG-E).

(3) Die Klarstellung, dass Sonderabschreibungen nach § 7b EStG bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den Werbungskostenabzug zugelassen werden, folgt aus § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 1 EStG-E. Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung nach § 7b EStG kann bereits im Veranlagungszeitraum 2018 erfolgen.

(4) Der Anwendungsbereich des neuen § 7c EStG ist nicht nur für Elektrolieferfahrzeuge eröffnet, sondern wird um Elektronutzfahrzeuge i.S. des § 7c Abs. 2 EStG-E und um elektrisch betriebene Lastenfahrräder i.S. des § 7c Abs. 3 EStG-E erweitert. Hierbei kann im Jahr der Anschaffung neben der AfA nach § 7 Abs. 1 EStG eine Sonderabschreibung i.H. von 50% der Anschaffungskosten in Anspruch genommen werden (§ 7c Abs. 1 EStGE). Der Steuerpflichtige muss für die Inanspruchnahme der Sonderabschreibung die der Sonderabschreibung zugrundeliegenden Anschaffungskosten sowie Angaben zu den genannten Voraussetzungen an die zuständige Finanzbehörde übermitteln (§ 7c Abs. 4 EStG-E).

(5) In § 8 Abs. 1 EStG wird eine Ausweitung der Definition der Geldleistung in Abgrenzung zum Sachbezug eingefügt (§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG-E und § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG-E). Demnach können zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, nicht als Sachbezug gewährt werden. Dies gilt nicht für Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, und nicht für die Sachbezüge, die zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Arbeitgeber können diese Sachbezüge ihren Arbeitnehmern bis zur Höhe von 44 € pro Monat weiterhin steuerfrei gewähren.

(6) Die ursprünglich geplante Neuregelung zum Ausfall von Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 2 EStG-E) entfällt.

(7) Es wird eine Pflichtveranlagung für Arbeitnehmer eingeführt, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben (§ 32d Abs. 3 Satz 3 EStG-E).

(8) Arbeitgeber, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn unentgeltlich oder verbilligt ein betriebliches Fahrrad übereignen, erhalten die Möglichkeit, diese geldwerten Vorteile pauschal mit 25% Lohnsteuer zu besteuern (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG-E). Hinzu kommen der Solidaritätszuschlag sowie ggf. Kirchensteuer.

(9) Vorgesehen ist eine Erweiterung der Lohnsteueranmeldung dahingehend, dass die einzubehaltende und zu übernehmende Lohnsteuer getrennt nach Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird oder als bezogen gilt, anzugeben ist (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG-E).

(10) Mit § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a EStG-E soll die Einführung der beschränkten Steuerpflicht bei Kapitalerträgen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG erfolgen.

(11) § 50d EStG wird um sonstige Bezüge ergänzt, die anstelle von Dividenden an einen im Ausland ansässigen Erwerber von Aktien einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung im Inland gezahlt werden (§ 50d Abs. 13 EStG-E).

Körperschaftsteuer

Die Ergänzung des § 15 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG um „Gewinne und Verluste i.S. des § 12 Abs. 2 UmwStG“ bewirkt, dass das pauschale Betriebsausgabenabzugsverbot nach § 8b Abs. 3 Satz 1 KStG nun auch auf einen Übernahmegewinn aus Aufwärtsverschmelzungen im Organschaftsfall anzuwenden ist (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG-E).

Gewerbesteuer

Der § 7 Satz 3 GewStG wird um Gewinne aus dem Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 und 4a EStG erweitert. Ein solcher Gewinn unterlag bisher nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer, mit der Folge, dass dieser nach § 9 Nr. 3 Satz 2 GewStG gekürzt werden konnte. Infolge der Erweiterung des § 7 Satz 3 GewStG ist eine Kürzung nun nicht mehr möglich.

Umsatzsteuer

(1) Der Anwendungsbereich des ermäßigten Umsatzsteuersatzes wird um § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG erweitert. Demnach gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz auch für E-Books, E-Papers sowie für die Bereitstellung eines Zugangs zu Datenbanken, die eine Vielzahl von elektronischen Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften oder Teile von diesen enthalten.

(2) Nicht mehr enthalten ist die ursprünglich im Regierungsentwurf vorgesehene Regelung zur Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (bisher § 4 Nr. 21 und 22 UStG-E).

(3) § 13b Abs. 2 Nr. 6 UStG wird um Gas- und Elektrizitätszertifikate ergänzt.

Grunderwerbsteuer

Die Neuregelungen zur Einschränkung sog. Share Deals im Rahmen der Grunderwerbsteuer wurden mittlerweile in ein eigenes Gesetzgebungsverfahren ausgelagert.

Investmentsteuergesetz

Die Verhinderung von Cum/Cum-Geschäften mit Spezial-Investmentanteilen ist Ziel des § 31 InvStG-E.

Wohnungsbau-Prämiengesetz

In diesem Gesetz kommt es zur

  • Erhöhung der Einkommensgrenzen von 25.600 € auf 35.000 € bzw. von 51.200 € auf 70.000 € (§ 2a Satz 1 WoPG-E), ferner zur
  • Anhebung des Prämiensatzes von 8,8% auf 10% (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WoPG-E) und zur
  • Erhöhung der Förderhöchstgrenzen von 512 € auf 700 € bzw. von 1.024 € auf 1.400 € je Kalenderjahr (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WoPG-E).

Weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags

Am 14.11.2019 beschloss der Bundestag die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags. Die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Nach dem Gesetzentwurf sollen 90% der Bundesbürger ab 2021 komplett entlastet werden. Weitere 6,5% sollen den Solidaritätszuschlag noch teilweise entrichten und nur die reichsten 3,5% sollen weiterhin voll belastet werden. Die Ausgestaltung dieser Entlastungen stellt sich folgendermaßen dar:

  • Anhebung der Freigrenzen für die Bemessungsgrundlage von 972 € auf 16.956 € und von 1944 € auf 33.912 € bei Ehegatten (§ 3 Abs. 3 SolZG);
  • entsprechende Anhebung der monatlichen Grenzbeträge für die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer abhängig von der Steuerklasse;
  • Anpassung der an die Freigrenze anschließenden Milderungszone bis zur vollen Belastung (§ 4 SolZG).
Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang