Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Immobilie im Alleineigentum: Güterrechtliches Innenverhältnis regelt Zugewinnausgleich bei gemeinsamen Schulden

Wer in der Ehe mehr Zugewinn erwirtschaftet hat als der andere, muss dem anderen die Hälfte der Differenz bezahlen. Was aber passiert, wenn die Immobilie nur einem Ehegatten gehört, die Darlehen aber von beiden Ehegatten zusammen eingegangen wurden? Diese Frage musste der BGH entscheiden.

Viele Paare erwerben gemeinsam ein Grundstück oder kaufen eine Immobilie und gehen die Darlehensverbindlichkeiten auch gemeinsam ein. Güterrechtlich ein einfacher Fall: Ins Endvermögen jedes Partners fällt der hälftige Immobilienwert abzüglich der hälftigen Schulden. Der Zugewinn ist insoweit gleich hoch, die Partner müssen sich „nur“ einigen, was sie mit der Immobilie machen.

Wenn die Immobilie nur einem Partner gehört, die Darlehen aber von beiden Ehegatten zusammen eingegangen wurden, steht die Immobilie im Endvermögen dieses Ehegatten, für die Schulden gegenüber der Bank müssen aber beide Ehegatten geradestehen.

Den Ausgleich verortert der BGH mit Urteil vom 6.11.2019 (Az.: XII ZB 311/18) hier im Innenverhältnis. Für die güterrechtliche Auseinandersetzung werden die Schulden nur als Schulden des Partners behandelt, der Alleineigentümer der Immobilie ist. Beim anderen werden sie güterrechtlich nicht berücksichtigt. Die Differenz zwischen dem Wert der Immobilie und der Darlehensvaluta ist dann hälftig als Zugewinnausgleich zu leisten.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang