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Internetverkäufe: Schwelle zur Gewerblichkeit

Gelegentliche Privatverkäufe im Internet bleiben i.d.R. ohne steuerliche Konsequenzen. Bei zunehmendem Umfang der Internetverkäufe besteht jedoch das Risiko, dass die Schwelle von einem steuerfreien Privatverkauf zu einem steuerpflichtigen gewerblichen Handel überschritten wird.

Kriterien zur Differenzierung zwischen Privatverkauf und gewerblichem Handel hat der BFH mit Urteil vom 17.6.2020 (Az.: X R 26/18) dargelegt. Anlass für die Entscheidung gab eine Frau F, die von 2009 bis 2013 Gegenstände aus Haushaltsauflösungen aufgekauft und mit einem Mindestgebot von 1 € auf eBay eingestellt hatte. Im Rahmen einer  Steuerfahndungsprüfung wurde aufgedeckt, dass sie mit jährlich etwa 260 – 1.057 Auktionen Jahresumsätze zwischen 40.000 und 95.000 € erzielte. Gegen die aufgrund der Einstufung als gewerbliche Händlerin ergangenen Einkommensteuer- und Gewerbesteuermessbescheide klagte die F mit dem Verweis, dass sie keine Händlerin sei, da sie weder ein Konzept noch Vorkenntnisse im Handel habe und nur gelegentlich Gegenstände aus Haushaltsauflösungen kaufe. Für sie stünden der Nervenkitzel bei den Auktionen und der Spaß beim Handeln im Vordergrund.

Nach entgegenstehender Auffassung des BFH ist aber die Einordnung als gewerblicher Handel zutreffend. Die Vorinstanz habe nicht nur die Dauer und die Anzahl der Verkäufe sowie die Höhe der Umsätze berücksichtigt, sondern auch auf den planmäßigen An- und Verkauf abgestellt. Da die Frau ihre Waren in systematischer Art und Weise bei Haushaltsauflösungen angekauft und auf eBay verkauft hatte, sei von einem planmäßigen Vorgehen auszugehen.

Zudem sei der „Spaß am Handeln“ kein taugliches Kriterium, um private Verkaufsaktivitäten vom gewerblichen Handel abzugrenzen. Der BFH verwies ferner ausdrücklich darauf, dass für die Annahme einer gewerblichen Tätigkeit die handelnde Person nicht vollends dem Idealtypus eines Gewerbetreibenden entsprechen müsse. 

Empfehlung: Daher sollten Onlinehändler, welche die Merkmale der Gewerblichkeit erfüllen, frühzeitig Umsätze und Gewinne gegenüber dem Fiskus angeben. Anderenfalls drohen gewerblichen Händlern erhebliche Steuernachzahlungen und Zinsforderungen sowie Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

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