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Keine Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern: Finanzgericht setzt Rechtsprechung des EuGH um

Grundsätzlich gilt ein Aufsichtsratsmitglied als umsatzsteuerlicher Unternehmer und seine Vergütungen unterliegen der Umsatzsteuer. Der EuGH verlangt aber zusätzliche Voraussetzungen für eine Umsatzsteuerfestsetzung. Das bekräftigte nun das Finanzgericht Köln (FG).

In dem aktuell bekanntgewordenen Urteil des FG Köln vom 26.11.2020 (Az.: 8 K 2333/18) entschieden die Richter, dass die Vergütung, die ein Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins für seine Tätigkeit erhielt, nicht der Umsatzsteuer unterliegt. Dem Aufsichtsratsmitglied des Sportvereins stand ein jährliches Budget zur Verfügung, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das Finanzamt sah dieses Budget als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit an und setzte Umsatzsteuer fest.

Die Klage gegen die Umsatzsteuerfestsetzung hatte Erfolg, da das FG der EuGH-Rechtsprechung vom 13.6.2019 (Az.: C-420/18) folgte. Demnach ist das Aufsichtsratsmitglied mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht selbständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des UStG. Ein Aufsichtsratsmitglied könne nur dann als Unternehmer agieren, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt und das damit verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall nicht vor. Die Umsatzsteuerfestsetzung sei daher aufzuheben.

Hinweis: Die bisher durch die deutsche Finanzverwaltung grundsätzlich vorgenommene Qualifizierung von Aufsichtsräten als Unternehmer dürfte im Zuge der weiteren Umsetzung der o.g. EuGH-Rechtsprechung und des BFH-Urteils vom 27.11.2019 (Az.: V R 23/19) zunehmend obsolet werden. 

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