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Leistungsbeschreibung in Rechnungen für Waren im Niedrigpreissegment

Die Frage, ob für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen im Niedrigpreissegment die Art der gelieferten Gegenstände mit der Angabe der handelsüblichen Bezeichnungen erforderlich ist oder ob die Angabe der Warengattung ausreicht, hat kürzlich den BFH beschäftigt. Die Münchener Richter äußern in ihrem Beschluss vom 14.3.2019 (Az.: V B 3/19) ernsthafte Zweifel daran, ob mehr als die Warengattung verlangt werden kann.

Sachverhalt im Großhandel

Ein Großhandel im Niedrigpreissegment für Textilien machte Vorsteuerabzugsbeträge aus Rechnungen geltend, in denen die Artikel nur mit Angaben wie T-Shirt, Kleider, Tops etc. bezeichnet wurden. Die Finanzverwaltung versagte dem Unternehmen den Vorsteuerabzug, da die bloße Angabe der Warengattung keine handelsübliche Bezeichnung darstelle und damit nicht die Anforderungen einer ordnungsgemäßen Rechnung erfülle. Nachdem das Einspruchsverfahren gescheitert war, beantragte das Unternehmen die Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzgericht (FG) lehnte den Aussetzungsantrag ab, wogegen das Unternehmen wiederum Beschwerde erhob. Der BFH stellt in seinem Beschluss die Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs ernsthaft in Frage und hob die FG-Entscheidung auf.

Geringere Anforderungen an Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment und Verstoß gegen Unionsrecht

Ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide ergeben sich nach Auffassung des BFH bereits daraus, dass zu den Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt. Zudem wurde die Frage in der Vergangenheit von Finanzgerichten unterschiedlich beantwortet. In einem Beschluss vom 29.11.2002 (Az.: V B 119/02) hatte der BFH die Auffassung vertreten, dass die bloße Gattungsangabe bei hochpreisigen Uhren und Armbändern nicht ausreichend sei.

Allerdings ist nach dem aktuell ergangenen Beschluss klärungsbedürftig, inwieweit an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment geringere Anforderungen zu stellen sind. Der Aufwand der Konkretisierung der Leistungsbeschreibung bei Großeinkäufen verschiedener Waren zu niedrigen Stückpreisen könne unverhältnismäßig sein.

Darüber hinaus führt der BFH an, dass die im Streitfall einschlägige nationale Rechtsvorschrift ggf. gegen Unionsrecht verstößt. Das UStG fordere die „handelsübliche Bezeichnung“ des Gegenstands, während das Unionsrecht lediglich verlange, dass die „Art der gelieferten Gegenstände“ aus der Rechnung hervorgehen muss.

Empfehlung: Der vorliegende Streitfall ist lediglich ein Beschwerdefall gegen die Aussetzung der Vollziehung und damit nicht geeignet, die aufgeworfenen Rechtsfragen endgültig zu klären. Daher ist abzuwarten, welche Entscheidung im Hauptsacheverfahren getroffen wird. Um Probleme mit der Finanzverwaltung zu vermeiden, sollte bei der Rechnungsprüfung auf eine konkrete handelsübliche Bezeichnung der Waren Wert gelegt werden.

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