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Lohnsteuerpauschalierung bei zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistungen des Arbeitgebers

Zusätzlicher Arbeitslohn liegt vor, wenn dieser verwendungs- bzw. zweckgebunden neben dem ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird. Entgegen der bisherigen Rechtsprechung kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer einen arbeitsrechtlichen Anspruch auf den zusätzlichen Arbeitslohn besitzt. Das entschied kürzlich der BFH mit drei Urteilen vom 1.8.2019 (Az.: VI R 32/18, VI R 21/17, VI R 40/17) und änderte damit seine bisherige Rechtsprechung zum Kriterium „zusätzlich ohnehin geschuldeter Arbeitslohn“.

Sachverhalt: Zuschüsse vom Arbeitgeber für Fahrtkosten und Internetnutzung

In dem beurteilten Sachverhalt hatte der Kläger mit mehreren Arbeitnehmern neue Lohnvereinbarungen getroffen. In diesen Vereinbarungen wurde der bisherige Bruttolohn herabgesetzt. Gleichzeitig wurde ein Zuschuss für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sowie für die Internetnutzung vereinbart. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob eine die Pauschalversteuerung ermöglichende Zusatzleistung vorliegt oder ob in der Vorgehensweise ein steuerschädlicher Lohnformenwechsel begründet ist.

Bisher entscheidend: Freiwilligkeitserfordernis

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH werden Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewährt, wenn sie zu den Lohnzahlungen hinzukommen, die arbeitsrechtlich geschuldet sind. Somit sind nur Zuschüsse des Arbeitgebers „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“, wenn sie freiwillig vom Arbeitgeber gezahlt werden und die Mitarbeiter folglich keinen arbeitsrechtlichen Anspruch besitzen. An diesen Rechtsprechungsgrundsätzen hält der BFH nicht länger fest.

Rechtsprechungsänderung

Der BFH geht davon aus, dass zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Beträge dann Arbeitslohn sind, wenn der Arbeitgeber verwendungs- bzw. zweckgebunden leistet. Damit kommt es nicht mehr darauf an, ob arbeitsrechtlich ein Anspruch besteht oder nicht. Insbesondere zwingt der Gesetzeswortlaut nicht zu der Auslegung, der zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlte Lohn dürfe nicht geschuldet sein. Denn Freiwilligkeit und Zusätzlichkeit schließen sich nicht aus.

In den Urteilsfällen wurde besonders auf die Frage eingegangen, auf welchen Zeitpunkt sich das Merkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ bei einer Änderung des Arbeitsvertrags bezieht. Der BFH kam zu dem Ergebnis, dass die Anforderung der Zusätzlichkeit auf den Zeitpunkt der Lohnzahlung zu beziehen ist. Daher ist ein arbeitsvertraglich vereinbarter Lohnformenwechsel nicht begünstigungsschädlich. Somit können Arbeitgeber und Arbeitnehmer in einer vereinbarten Gehaltsumwandlung den „ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ für künftige Lohnzahlungszeiträume herabsetzen und diese Minderung durch eine verwendungsgebundene Zusatzleistung steuerbegünstigt ausgleichen.

Schließlich stellt der BFH fest (in zwei Parallelurteilen vom 1.8.2019 mit den Az. VI R 21/17 und VI 40/17 wurde inhaltsgleich entschieden), dass die Gehaltsumwandlung nicht willkürlich ist. Sie steht eher der Vertragsfreiheit gleich und dem berechtigten Interesse an der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen „Optimierung des Arbeitsverhältnisses“.

Hinweis: Die neue Rechtsprechung des BFH ist zunächst positiv aufzufassen, da die Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ praxisgerechter interpretiert wird. Unklar bleibt jedoch, wie die Finanzverwaltung auf die Urteile reagieren wird. Lohnoptimierungsmodelle („Mehr Netto vom Brutto“) können daher insoweit bis auf weiteres rechtssicher angewandt werden.

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