Mitteilungspflichten bei Auslandsbeteiligungen
Hinsichtlich der Meldung von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bestehen jedoch zwei Bagatellschwellen. Demnach bedarf es einer Mitteilung an das Finanzamt nur, wenn
- die Beteiligung am Stammkapital bzw. am Vermögen der ausländischen Gesellschaft bzw. der Vermögensmasse mindestens 10 % beträgt oder wenn
- die Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 € betragen.
Da es hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO Klärungsbedarf gab, äußerte sich dazu das BMF mit Schreiben vom 28.12.2020 (Az.: IV B 5 S 0301/19/10009 :001). Insbesondere wird klargestellt, dass auch für mittelbare Beteiligungen die Meldepflicht gelten soll. Allerdings gilt die Mitteilungspflicht nur für diejenigen Beteiligungen, die der inländische Steuerpflichtige selbst entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat. Grundsätzlich greift die Mitteilungspflicht sowohl bei Veränderungen des Beteiligungsverhältnisses als auch bei Veräußerungen von Beteiligungen.
Die Mitteilungen sind zusammen mit der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, abzugeben, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Beendigung dieses Besteuerungszeitraums.
Hinweis: Diese Frist ist nicht verlängerbar, da es sich weder um eine behördlich bestimmte Frist noch um eine Steuererklärungsfrist handelt.