Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Mögliche Corona-Folgen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Im Rahmen der zahlreichen Steuererleichterungen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Corona-Folgen ist bislang die Erbschaft- und Schenkungsteuer „außen vor“ geblieben, obwohl sich vor allem für Familienunternehmen gravierende erbschaft- und schenkungsteuerliche Folgen ergeben können. lm Folgenden werden mögliche Risiko-Fälle im Überblick dargestellt und mit Handlungsempfehlungen versehen. Es zeigt sich jedoch, dass eine Abmilderung der Folgen im Wesentlichen nur durch den Gesetzgeber und durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung möglich sein wird, aber auch deren Inanspruchnahme erfordert Vorbereitungen.

Auslösung von Nachsteuertatbeständen

Notverkauf und Insolvenz

Etliche Unternehmensnachfolger sind aufgrund der Corona-Krise gezwungen, Unternehmensanteile oder wesentliche Betriebsgrundlagen zu verkaufen oder gar Insolvenz anzumelden. Nach aktueller Gesetzeslage führen Verstöße gegen die 5- bzw. 7-jährige Behaltensfrist – gleich aus welchen Gründen – zu einem Nachsteuertatbestand und zur zeitanteiligen Besteuerung des vormals begünstigt übertragenen Betriebsvermögens. Zusätzlich zu den massiven Einschnitten durch Corona werden Unternehmensnachfolger noch mit Erbschafteuer belastet.

Gefahr von Überentnahmen in Zeiten fehlender Gewinne

In Zeiten fehlender Gewinne können die Entnahme von Rücklagen oder Vorabausschüttungen zur Sicherung der privaten Liquidität leicht zu Überentnahmen führen. Diese Überentnahmen (definiert als die die Summe der Gewinne und Einlagen um mehr als 150.000 € übersteigenden Entnahmen/Ausschüttungen während der Behaltensfrist) stellen einen Nachversteuerungstatbestand dar.

Empfehlung: Da Überentnahmen durch eine rechtzeitige Einlage vor Ablauf der Behaltensfrist geheilt werden können, ist eine laufende Überwachung der Entnahmen dringend anzuraten, da nur so rechtzeitig reagiert werden kann.

Einbruch der Lohnsumme

Der zwangsweise Abbau von Mitarbeitern, geringere Löhne und Kurzarbeit aufgrund der Corona-Krise können dazu führen, dass die erforderliche Mindestlohnsumme nicht eingehalten werden kann und es zu einer Nachversteuerung kommt.

Empfehlung: Die Lohnsummen sind laufend zu überwachen und es ist zu prüfen, ob Gegenmaßnahmen in Betracht kommen.

Liquidität durch Einlagen – Besteuerung der sog. jungen Finanzmittel

Gerade Familienunternehmer unterstützen derzeit ihr Unternehmen mit Geldeinlagen aus ihrem Privatvermögen, damit das Unternehmen trotz Corona-Krise weiter handlungsfähig bleibt und die Löhne gezahlt werden können. Im plötzlichen Todesfall des Unternehmers würden diese jungen Finanzmittel ohne jegliche Verschonung wie Privatvermögen besteuert werden. Zwar gibt es nach der sog. Investitionsklausel (§ 13b Abs. 5 ErbStG) Privilegierungen. Diese sind jedoch an enge Voraussetzungen geknüpft, die nicht ohne weiteres erfüllt werden können und auf die Corona-Zwangslage nicht passen (insbesondere vorheriger konkreter Investitionsplan des Erblassers oder Liquiditätsabflüsse wegen Löhnen bei saisonalen Schwankungen).

Empfehlung: Die Erben sollten in seinem solchen Fall dokumentieren können, dass die Finanzmittel zum Erhalt des notleidenden Familienunternehmens eingelegt wurden.

Erbfolge-Planung: Versagung der Steuervergünstigung für Betriebsvermögen („90%-Test“) bei Wertverlusten

Noch Ende des Jahres 2019 durchgeführte Planungsrechnungen (Unternehmenswerte, Verwaltungsvermögensquote, fiktive Erbst/SchSt-Belastung), die unter den damaligen Umständen zu einer Vollverschonung führten, können aufgrund der Corona-Krise aktuell ein völlig konträres Ergebnis abbilden. Statt der vor einigen Monaten theoretisch anwendbaren Vollverschonung ist nun aufgrund von Wertverlusten und Kurseinbrüchen in Einzelfällen keinerlei Steuerbefreiung mehr möglich, weil das Verwaltungsvermögen im Verhältnis zum Unternehmenswert zu hoch ist.

Empfehlung: Etwaige Planungen zur vorweggenommenen Erbfolge sind nochmals sorgfältig zu prüfen und Schenkungen soweit sinnvoll ggf. zu verschieben oder im Rahmen einer verbindlichen Auskunft vorab mit dem Finanzamt abzustimmen.

Fazit: Die Corona-Krise hat auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer gravierende Auswirkungen, die im Rahmen der aktuellen Gesetzeslage nicht vermieden werden können. Der Steuerpflichtige kann nur durch verstärkte Überwachung der nachsteuerauslösenden Tatbestände während der Behaltensfristen die Risiken im Blick behalten und durch Dokumentationen der Ursächlichkeit der Corona-Krise aktiv etwaige Billigkeitsmaßnahmen des Finanzamts vorbereiten. Daher ist der Gesetzgeber gefragt, auch im Bereich der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer Erleichterungen aufgrund der Corona-Krise herbeizuführen. Solange dies noch nicht erfolgt ist, ist die Finanzverwaltung aufgefordert, im Rahmen von Billigkeitsmaßnahmen sachgerechte Ergebnisse zu ermöglichen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang