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Neues zum (Fremd-)Geschäftsführer: Mutterschutz und Altersdiskriminierung

Früher gingen die Gerichte davon aus, dass die Organstellung von Geschäftsführern eine Arbeitnehmereigenschaft ausschließt. Nun beschäftigen sich die deutschen Gerichte und die Gesetzgebung infolge des Einflusses des Europarechts zunehmend damit, welche Schutzgesetze für Arbeitnehmer auch auf Fremdgeschäftsführer anwendbar sind. Eine der neueren Entscheidungen befasst sich mit der Anwendbarkeit des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes, das z. B. Altersdiskriminierungen verbietet.

Altersdiskriminierung

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet, Arbeitnehmer wegen ihres Alters zu diskriminieren. Vertragsklauseln, die gegen das Verbot verstoßen, sind unwirksam. Der BGH hat in seinem Urteil vom 26.3.2019 (Az.: II ZR 244/17) entschieden, dass das AGG im konkreten Fall unter Beachtung des Europarechts anwendbar und der Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer anzusehen ist. Die Vereinbarung der Beendigung mit Erreichen des 61. Lebensjahres sei eine unwirksame Klausel. Die Beklagte müsse für eine wirksame Beendigung darlegen, dass die Ungleichbehandlung wegen Alters durch legitime Gründe wie anerkennenswerte betriebs- oder unternehmensbezogene Interessen gerechtfertigt sei.

Mutterschutz für Geschäftsführerinnen

Das Mutterschutzgesetz ist seit dem 1.1.2018 verbindlich auch auf Fremdgeschäftsführerinnen anzuwenden. Nachdem dieses Thema intensiv diskutiert wurde, hat der deutsche Gesetzgeber geregelt, dass auch für schwangere und stillende Fremdgeschäftsführerinnen das Mutterschutzgesetz samt Beschäftigungsverboten vor und nach der Geburt gilt.

Das neue Mutterschutzgesetz knüpft an den Sozialversicherungsstatus der Fremdgeschäftsführerinnen als abhängig Beschäftigte i.S. des § 7 SGB IV an. Bei Gesellschafter-Geschäftsführerinnen ist daher entscheidend, ob sie über ihre Stimmverteilung in der Gesellschafterversammlung in der Lage sind, alle für sie nachteiligen Beschlüsse ausnahmslos abzuwehren. Dies kann über eine umfassende Sperrminorität oder eine Stellung als beherrschende Gesellschafterin gewährleistet werden. Ist das der Fall, gilt das Mutterschutzgesetz nicht.

Hinweis: Bei Fremdgeschäftsführern zeichnet sich durch den Einfluss des Europarechts eine zunehmende Annäherung an den deutschen Arbeitnehmer ab. Es ist damit zu rechnen, dass sich diese Entwicklung weiter fortsetzen wird; bei Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an Ihren PKF-Ansprechpartner.

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