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Patentrecht: Reform zwecks EU-weit gültiger Patente kurz vor dem Abschluss

Bislang mussten Patente in jedem EU-Land einzeln angemeldet werden, obwohl es ein Europäisches Patentamt gibt. Dieses hatte keine Zuständigkeit zur Vergabe eines EU-weit gültigen Patents. Mit einem Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) wurde auf EU-Ebene beschlossen, ein EU-Patentgericht sowie ein EU-weit gültiges Patent einzurichten. Die formale Umsetzung in Deutschland wird noch durch einen Beschluss des BVerfG gehemmt, obwohl materiell keine Bedenken bestehen.

Ausgangslage

Das System des gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland ist weitreichend. Zahlreiche Schutzrechte gewähren Unternehmern Schutz für ihre Entwicklungen (z.B. Patente, Gebrauchs- und Geschmacksmuster). Forschung und Entwicklung neuer Produkte sind zeitaufwendig und kostenintensiv. Daher ist ein weitreichender Schutz dieser Erfindungen erforderlich, um eine Amortisation der Kosten erreichen zu können.

Das in Deutschland weitreichendste gewerbliche Schutzrecht ist das Patent. Dieses gewährt dem Patentinhaber für 20 Jahre das Recht, die Nutzung der Erfindung durch andere zu untersagen oder mit Genehmigung im Wege der Lizenz zu nutzen. Der Geltungsbereich eines in Deutschland angemeldeten Patents beschränkt sich auf das Hoheitsgebiet Deutschlands. Für eine europaweite Geltung ist die Validierung des Patents in jedem EU-Mitgliedstaat erforderlich. Für die Anerkennungen in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten gelten teilweise verschiedene Verfahren. Dies führt für international tätige Unternehmen zu einem erheblichen Verwaltungs- und Kostenaufwand.

Europäisches Patent und EU-Patent

Seit mehreren Jahrzehnten gibt es zwar schon das „Europäische Patent“, das auf dem europäischen Patentabkommen von 1973 beruht. Hierbei handelt es sich allerdings nicht um ein EU-weit gültiges Patent. Nur die Anmeldung und das Verfahren für die Erteilung des Patents erfolgen zentral beim Europäischen Patentamt. Wirkung erlangt das bisherige Europäische Patent (wie ein nationalen Patent) nur in den Staaten, für welche die jeweiligen nationalen Voraussetzungen erfüllt sind. Das beschlossene Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht ist Voraussetzung für die Schaffung von „EU-Patenten“, die automatisch für die gesamte EU gelten.

Vorteile und Ziele des Europäischen Patentgerichts

Mit der Einrichtung des europäischen Patentgerichts soll ein flächendeckend einheitlicher und somit kostengünstiger Patentschutz in Europa eröffnet werden. Die Effizienz des Schutzes wird dadurch verbessert, dass ein Urteil mit Wirkung für alle Mitgliedstaaten durchgesetzt werden kann. Der Inhaber muss also nicht mehr in jedem einzelnen Vertragsstaat klagen und mehrere aufwendige Gerichtsverfahren führen.

Rügen der Verfassungsbeschwerde

Der Umsetzung in Deutschland steht entgegen, dass das BVerfG mit Beschluss vom 13.2.2020 (Az.: 2 BvR 739/17) das Zustimmungsgesetz zum Abkommen über ein Einheitliches Patentgericht formal für verfassungswidrig erklärte. Dies wird damit begründet, dass der Bundestag das Zustimmungsgesetz nicht mit der erforderlichen Zwei-Drittel-Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen hat.

Das Abkommen kann insofern erst nach erneuter ordnungsgemäßer Durchführung des Gesetzgebungsverfahrens in Kraft treten. Dagegen verneinte das BVerfG die geltend gemachten materiellen Verstöße gegen das Unionsrecht.

Fazit: Die Verfassungsbeschwerde verzögerte die Umsetzung des Abkommens über ein Europäisches Patentgericht um drei Jahre. Die Bundesregierung sollte nun zügig für eine Umsetzung des Abkommens sorgen.

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