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Private Nutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen

Mit fortschreitender technischer Entwicklung und der Abkehr von traditionellen Antriebskonzepten unterliegt die steuerliche Behandlung von Kfz-Aufwendungen aktuell tiefgreifenden Anpassungen. So wurden mit dem zweiten Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen vom 29.6.2020 diverse Änderungen implementiert. Hierdurch haben sich rückwirkend zum 1.1.2020 Änderungen bei der Förderung von elektrisch betriebenen Fahrzeugen ergeben. Dies betrifft insbesondere Vergünstigungen im Bereich der Privatnutzung von Firmenwagen. Weiterhin hat das BMF am 17.5.2021 einen Entwurf veröffentlicht, der die bisherigen Erlasse zusammenfassen soll. Im Folgenden werden die wichtigsten Aspekte der derzeitigen Rechtslage zur steuerlichen Behandlung der Privatnutzung von elektrisch betriebenen Kfz zusammengefasst.

Erfassung der Privatnutzung nach der Pauschal-Methode

Die private Nutzung eines überwiegend betrieblich genutzten Kfz wird für jeden Kalendermonat mit pauschal 1% des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zzgl. der Kosten für Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer angesetzt. Alternativ ist auch die individuelle Ermittlung des privaten Nutzungsanteils mittels eines Fahrtenbuchs zulässig.

Für bestimmte Elektro- und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge gelten bereits seit 2019 geringere Pauschalen. Für Hybridfahrzeuge werden 0,5% und für rein elektrisch angetriebene Fahrzeuge lediglich 0,25% des Listenpreises angesetzt. Eine entsprechende Differenzierung findet auch bei der Kostenermittlung im Rahmen der Fahrtenbuchmethode statt.

Da allerdings nicht jedes elektrisch betriebene Fahrzeug die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigungen erfüllt, wird nachfolgend zunächst nach der Art des Fahrzeugs differenziert.

Begünstigte Elektrofahrzeuge

Reine Elektrofahrzeuge

Dies sind im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 und 3 EStG solche Kfz, die ausschließlich durch einen Elektromotor angetrieben werden. Hierunter sollen insbesondere Batterieelektrofahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge fallen. Für rein elektrisch betriebene Kfz ohne CO2-Ausstoß wird der geldwerte Vorteil ab 2020 mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage angesetzt. Der Brutto-Listenpreis darf allerdings nicht mehr als 60.000 € betragen. Bei mehr als 60.000 € reduziert sich der Vorteil auf 0,5%.

Extern aufladbare Hybrid-Kfz

Für Hybrid-Kfz, die im Zeitraum vom 1.1.2019 bis 31.12.2030 erstmalig angeschafft wurden, muss lediglich der halbierte Listenpreis angesetzt werden. Hierunter fallen Kfz mit mindestens zwei verschiedenen Arten von Energiewandlern. Einer hiervon muss über einen extern aufladbaren Energiespeicher verfügen (Plug-in-Hybride). Zusätzlich müssen Hybridfahrzeuge weitere Voraussetzungen nach dem Elektromobilitätsgesetz erfüllen. Das sind entweder ein maximaler Kohlendioxidausstoß oder aber eine rein elektrische Mindestreichweite. Diese Voraussetzungen werden regelmäßig durch das Führen eines „E-Kennzeichens“ nachgewiesen.

Nachteilsausgleich

Für Fahrzeuge, die vor dem 1.1.2023 angeschafft werden und die nicht als reine Elektrofahrzeuge oder Hybridfahrzeuge begünstigt sind, kann alternativ ein sog. Nachteilsausgleich vorgenommen werden. In diesem Fall wird der Listenpreis um die Kosten des darin enthaltenen Batteriesystems pauschal gemindert. Der Minderungsbetrag ist abhängig von der Batteriekapazität und dem Anschaffungsjahr; er ist auf einen Höchstbetrag von insgesamt 10.000 € begrenzt.

Übersicht der Voraussetzungen für die Vergünstigungen

Bei Elektrofahrzeugen sind im Wesentlichen die Kosten des Fahrzeugs und der Zeitpunkt der Anschaffung maßgeblich. Die Bestellung allein reicht nicht aus, das Fahrzeug muss tatsächlich ausgeliefert werden. Elektrofahrzeuge mit Anschaffungszeitraum 1.1.2019 bis 31.12.2030 werden mit

  • 0,25% versteuert, wenn der Listenpreis nicht mehr als 60.000 € beträgt, oder
  • bei einem Preis von mehr als 60.000 € mit 0,5%.

Für extern aufladbare Hybridfahrzeuge gilt mit Wirkung ab 2020 grundsätzlich eine 0,5%ige Versteuerung im Rahmen der Pauschalmethode, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Kohlendioxidemission von höchsten 50g/km oder Mindestreichweite 40km bei einer Anschaffung zwischen dem 1.1.2019 und dem 31.12.2021;
  • Kohlendioxidemission von höchsten 50g/km oder Mindestreichweite 60km bei einer Anschaffung zwischen dem 1.1.2022 und dem 31.12.2024;
  • Kohlendioxidemission von höchstens 50g/km oder Mindestreichweite 80km bei einer Anschaffung zwischen dem 1.1.2025 und dem 31.12.2030.

Hinweis: Die vorgenannten Voraussetzungen gelten bei dem Erwerb eines gebrauchten Fahrzeugs gleichermaßen.

Überlassung an Arbeitnehmer

Bei der lohnsteuerlichen Behandlung im Rahmen der Überlassung eines betrieblichen Kfz an Arbeitnehmer gelten die vorgenannten Begünstigungen entsprechend, wenn das Fahrzeug durch den Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 zur privaten Nutzung überlassen wurde bzw. wird. In diesen Fällen kommt es allerdings nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Kfz angeschafft, hergestellt oder geleast hat. Maßgeblich ist nur der Zeitpunkt der Überlassung an den Arbeitnehmer.

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