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Publizitätspflichten: Anwendung des European Single Electronic Format (ESEF)

Jahresabschlüsse von Unternehmen, die Wertpapiere an einem organisierten Markt emittiert haben, sind ab dem 1.1.2021 gem. den EU-weit einheitlichen ESEF-Anforderungen zu veröffentlichen. Die damit verbundenen Formatierungspflichten könnten in Konzernen auf nachgeordnete Ebenen ausstrahlen. Entsprechend erweitert wurden auch die Prüfungspflichten der Abschlussprüfer.

European Single Electronic Format (ESEF)

Die EU-Kommission hat mit der VO (EU) 2018/815 ein Regelwerk geschaffen, wonach eine EU-weit einheitliche, elektronische Berichterstattung sichergestellt werden soll. In den Anwendungsbereich fallen Unternehmen, welche Wertpapiere an einem organisierten Markt emittiert haben, sofern sie keine Kapitalgesellschaften i.S. des § 327a HGB sind.

In Deutschland wurde die VO durch das ESEF-Umsetzungsgesetz („Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für den Jahresfinanzbericht“) übernommen, das am 18.8.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Die Formatvorgaben sind erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 1.1.2020 begonnen haben.

Abschlüsse nach HGB

Mit dem ESEF-Umsetzungsgesetz wurde der § 328 HGB geändert. Die Offenlegungsdokumente (Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und die Erklärungen der gesetzlichen Vertreter) müssen zukünftig im Extensible Hypertext Markup Language Format (XHTML) beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Diese Vorgabe gilt für Einzelabschlüsse und Konzernabschlüsse gleichermaßen.

Abschlüsse nach IFRS

Nach IFRS aufzustellende Abschlüsse haben zusätzlich noch eine Etikettierungspflicht im iXBRL-Format zu berücksichtigen. Mit dieser Etikettierung (sog. „tagging“) sollen Finanzinformationen maschinell auslesbar und damit leichter zugänglich gemacht werden. Zu etikettieren sind:

  • 10 Basisinformationen gem. Tab. 1 im Anhang II der VO (EU) 2018/815 sowie
  • Informationen der primären Abschlussbestandteile (Bilanz, Gesamtergebnisrechnung, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung)

Die Etikettierungspflicht wird für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen werden, um die in Tab. 2 des Anhang II der VO (EU) 2018/815 genannten Informationen erweitert. In diesem Zusammenhang ist auch der Block im Anhang zu markieren, in dem die betreffenden Informationen enthalten sind (sog. „block-tagging“).

Hinweis: Anhang IV der VO (EU) 2018/815 enthält eine Liste von zu nutzenden Etiketten. Diese ist nicht abschließend und wird sicherlich weiter ergänzt werden.

Prüfung der Vorgaben durch den Abschlussprüfer

Zukünftig soll der § 317 HGB um einen Absatz 3b ergänzt werden, wonach Abschlussprüfer verpflichtet werden, eine Beurteilung dahingehend zu treffen, ob die Offenlegungsdokumente des Vorjahres die Anforderungen nach § 328 Abs. 1 HGB erfüllen. Weiter hat der Abschlussprüfer die Offenlegungsdokumente dahingehend zu überprüfen, ob die maschinenlesbare Darstellung der Offenlegungsdokumente identisch mit den aufgestellten Rechnungslegungsunterlagen ist und ob die Informationen die technischen Spezifikationen erfüllen sowie sachgerecht ausgezeichnet sind. Dies umfasst die Prüfung von internen Kontrollen zur technischen Gültigkeit der in der VO (EU) 2019/815 vorgegebenen technischen Spezifikationen. Zu diesen drei wesentlichen Bereichen hat der Abschlussprüfer sowohl im Prüfungsbericht als auch im Bestätigungsvermerk in einem gesonderten Abschnitt zu berichten.

Fazit: Nach der Vereinheitlichung der Berichtsinhalte normiert die EU-Kommission nun auch das Format, in dem die Vorgaben zur Unternehmenspublizität zu erfüllen sind. Finanzinformationen im XHTML-Format mit iXBRL-Etikettierung sind maschinell lesbar und auswertbar. Der Prüfungsumfang für Abschlussprüfer umfasst neben dem Augenmerk auf die internen Kontrollen zur technischen Gültigkeit einer inhaltsgleichen XHTML-Wiedergabe und der iXBRL-Auszeichnung ebenso die Anforderung, insoweit einen eigenen Abschnitt in den Bestätigungsvermerk aufzunehmen.

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