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Rechtsprechungsänderung zur Umsatzsteuerpflicht bei Sportvereinen

Abrechnung von Leistungen gegen gesondertes Entgelt nur nach UStG zu beurteilen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.4.2022 entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass sich Sportvereine gegenüber einer aus dem nationalen Recht folgenden Umsatzsteuerpflicht nicht auf eine allgemeine, aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.

Gegenstand der BFH-Entscheidung

Das BFH-Urteil (Az.: V R 48/20 (V R 20/17)) betrifft Leistungen, die Sportvereine gegen gesonderte Vergütung erbringen. In der Vergangenheit haben sich Sportvereine hinsichtlich der Beurteilung, ob solche Leistungen steuerpflichtig sind oder nicht, teilweise auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. m MwStSystRL berufen, der eine weiter gefasste Steuerfreiheit vorsieht als das geltende deutsche Umsatzsteuergesetz (UStG).

Nach der Entscheidung des BFH beurteilt sich die Frage der Umsatzsteuerpflicht nun allein auf der Grundlage des UStG.

Beispiele für steuerpflichtige und steuerfreie Leistungen

Beispielsweise unterliegt nun die im Golfsport üblicherweise gegen Entgelt erfolgende Überlassung von Übungsbällen oder der Platzanlage an Nichtmitglieder (sog. Greenfee) der Umsatzsteuerpflicht. Auch die sonstigen Vermietungen von Sportgeräten oder Gegenständen, die für die Ausübung des Sports notwendig oder hilfreich sind, fallen hierunter.

Steuerfrei hingegen sind gem. § 4 Nr. 22a UStG Teilnehmergebühren (Startgelder) im Rahmen von „sportlichen Veranstaltungen“ gemeinnütziger Sportvereine. Enthält die Teilnehmergebühr auch einen im Verhältnis zur Teilnehmergebühr eher untergeordneten Anteil für die Überlassung der Sportanlage, unterliegt dieser Anteil als Nebenleistung ebenfalls nicht der Umsatzsteuerpflicht.

Hinweis: Vor diesem Hintergrund kann es sinnvoll sein, bei sportlichen Veranstaltungen die Überlassung der Sportanlage nicht gesondert abzurechnen.

Behandlung von Mitgliedsbeiträgen weiter unklar

Weiter ungeklärt ist die seit Jahren offene Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung von Mitgliedsbeiträgen. Im Moment sieht es so aus, dass die Finanzverwaltung im Gegensatz zur Rechtsprechung auch weiterhin an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhält, nach der Mitgliedsbeiträge gemeinnütziger Sportvereine mangels Leistungsaustausch nicht steuerbar sind und damit nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Ausblick: Ob es nach dem BFH-Urteil nun gesetzgeberische Initiativen geben wird, weitere Steuerbefreiungstatbestände für gemeinnützige Sportvereine – oder auch solche, die nicht gemeinnützig sind – zu schaffen, bleibt abzuwarten. Einige Verbände sind auf jeden Fall schon aktiv, hierzu entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

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