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Reform des Statusfeststellungsverfahrens: Neue Vorab-Feststellung des Erwerbsstatus

Zur Feststellung des abhängigen oder unabhängigen Erwerbsstatus wird das Statusfeststellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) mit Wirkung zum 1.4.2022 u.a. durch Aufnahme einer vorgelagerten Prognoseentscheidung weiterentwickelt.

Rechtslage bis zum 31.3.2022

Mit dem Statusfeststellungsverfahren in der Sozialversicherung können die Beteiligten eines bereits bestehenden Auftragsverhältnisses rechtlich verbindlich feststellen lassen, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Das Statusfeststellungsverfahren ist erst ab Vertragsschluss möglich; es ist für die Beteiligten kostenfrei.

Erweiterung ab dem 1.4.2022

Mit der Reform des Statusfeststellungsverfahrens soll die Rechts- und Planungssicherheit für alle Vertragsbeteiligten früher, einfacher und vor allem zügiger hergestellt werden.

Erwerbsstatus statt Versicherungspflicht

Das vorgelagerte neue Verfahren entscheidet über den Erwerbsstatus als Teil einer möglichen Sozialversicherungspflicht, nicht allerdings über die Versicherungspflicht selbst. Es wird also festgestellt, ob es sich grundsätzlich um eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit handelt. Damit werden die Beteiligten und die Clearingstelle von bürokratischem Aufwand entlastet, das Verfahren wird vereinfacht, beschleunigt und ist bereits vor Vertragsbeginn möglich.

Sollte eine abhängige und damit grundsätzlich versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegen, so ist der Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Meldungen vorzunehmen. Eine gesonderte Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle bzw. durch die DRV Bund ist nur noch bei besonderen Sachverhalten erforderlich. 

Hinweis: Eine unabhängige Beschäftigung bedeutet nicht zugleich Sozialversicherungsfreiheit. So sind z.B. arbeitnehmerähnliche Selbständige – wie Künstler, Lehrer, Hausgewerbetreibende und Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wirtschaftlich Abhängige ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer – rentenversicherungspflichtig (vgl. § 2 SGB VI). Die Abführungspflicht liegt hier beim Selbständigen.

Einführung von Prognoseentscheidungen

Zukünftig kann eine Entscheidung über den Erwerbsstatus bereits vor Vertragsbeginn getroffen werden (vgl. § 7a Abs. 4a SGB IV n.F.). Die Entstehung von sog. „Scheinselbständigkeiten“ soll eingedämmt oder gar vermieden werden. Hierfür sind die vertraglichen Umstände hinreichend konkret darzulegen. Ergeben sich bei der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit oder in der vertraglichen Gestaltung Abweichungen gegenüber der Grundlage der vorherigen Prognose, kann die DRV Bund die Prognoseentscheidung aufheben. Ändern sich die vertraglichen Vereinbarungen oder die Umstände der Vertragsdurchführung bis zu einem Monat nach der Aufnahme der Tätigkeit, haben die Beteiligten dies unverzüglich mitzuteilen. 

Hinweis: Die DRV Bund prüft, ob sich daraus eine geänderte Entscheidung ergibt. Ist dies der Fall, erfolgt eine Korrektur der Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft. Erfolgt die Mitteilung vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht unverzüglich, wird die Entscheidung rückwirkend zum Zeitpunkt der Tätigkeitsaufnahme aufgehoben.

Einführung der Gruppenfeststellung

Ein weiteres neues Instrument zur möglichst frühzeitigen und umfassenden Gewissheit über den Erwerbsstatus ist die sog. Gruppenfeststellung gem. § 7a Abs. 4b SGB IV n.F. Eine solche kommt in Betracht, wenn die Aufträge auf der Grundlage von im Wesentlichen einheitlichen Bedingungen umgesetzt werden. Hierdurch entfallen vielfache Einzelentscheidungen in gleichgelagerten Sachverhalten.

Feststellung in Dreiecksverhältnissen

Wird die vereinbarte Tätigkeit für einen Dritten erbracht, wird auch festgestellt, ob das Beschäftigungsverhältnis zu dem Auftraggeber oder dem Dritten besteht. Hiermit werden ebenfalls separate Statusfeststellungsverfahren vermieden.

Ausblick: Die genannten Änderungen sind zunächst bis zum 30.6.2027 befristet. Die DRV Bund wird diese sodann evaluieren und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bis zum 31.12.2025 einen fundierten Bericht vorlegen. Abgrenzungskriterien, die explizit für oder gegen eine abhängige oder selbständige Beschäftigung sprechen, hat der Gesetzgeber erneut nicht formuliert. Dies bleibt weiterhin der Rechtsprechung vorbehalten.

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