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Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung für Altenheime und Pflegeeinrichtungen

Die Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfasst nur die Gewinne, die aus dem Betrieb der jeweiligen Einrichtung selbst erzielt werden. Übt der Träger der Einrichtung daneben Tätigkeiten aus, die nicht vom Zweck der Steuerprivilegierung gedeckt sind, unterfällt der daraus erzielte Gewinn der Gewerbesteuer.

So entschied der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 1.9.2021 – III R 20/19, das am 25.11.2021 veröffentlicht wurde. Streitig war die Reichweite der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG für Altenheime, Altenwohnheime, Pflegeheime und Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen in den Erhebungszeiträumen 2009 bis 2011. 

Die Beteiligten streiten sich über die Gewerbesteuerbefreiung im Fall von Gewinnen aus Darlehens- und Provisionsgeschäften. Der BFH wies in der Begründung zu seiner eingangs zitierten Entscheidung darauf hin, dass der Zweck der Steuerbefreiung darin liegt, die bestehenden Versorgungsstrukturen bei der Behandlung kranker und pflegebedürftiger Personen zu verbessern und die Sozialversicherungsträger von Aufwendungen zu entlasten (BFH, Beschluss v. 8.9.2011 - I R 78/10). Die Annahme einer nicht von der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. c und d GewStG erfassten Tätigkeit setzt nicht voraus, dass die Tätigkeit die Voraussetzungen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. des § 14 Satz 1 AO erfüllt, den Rahmen der privaten Vermögensverwaltung verlässt oder besondere organisatorische Vorkehrungen erfordert. 

Hinweis: Es genügt demnach, dass der Tätigkeit trennbare Erträge zugeordnet werden können, s. zum Volltext unter www.bundesfinanzhof.de.

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