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Spenden an gemeinnützige Tochtergesellschaft zulässig

Aber weiterhin keine Spenden an den eigenen ideellen Bereich

Nach aktueller BFH-Rechtsprechung sind zwar weiterhin keine Spenden aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben an den eigenen ideellen Bereich möglich. Ausdrücklich anerkannt wurde aber als Ausweichszenario die Leistung an den ideellen Bereich einer gemeinnützigen Tochtergesellschaft.

Leistungen aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb an steuerbegünstigte Bereiche

Gemeinnützige Körperschaften können neben den drei steuerbegünstigten Bereichen – Ideeller Bereich (IdB), Vermögensverwaltung (VV) und Zweckbetriebe (ZwB) – auch wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (wGb) haben, die bei Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen steuerpflichtig sind. Die theoretisch denkbare Möglichkeit von steuermindernden Spenden aus dem eigenen wGB an den eigenen IdB erkennt der BFH nicht an (vgl. BStBl. II 2001 S. 449). Mit einer neuen Entscheidung vom 13.7.2022 (Az.: I R 52/20) hat der BFH allerdings klargestellt, dass die Nichtanerkennung nur „technische Gründe“ hat und Spenden an den IdB einer eigenen Tochtergesellschaft möglich sind.

Über das Steuerrecht hinaus gilt, dass man sich zwar etwas gönnen kann; zivilrechtlich schenken kann man sich selbst aber nichts. Dieser allgemeine Gedanke spricht auch steuerlich gegen eine Spende „an sich selbst“ aus einem eigenen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Ausweichszenario mit eigener Tochtergesellschaft als Empfängerin

Nichts einzuwenden hat der BFH aber gegen das Ausweichszenario einer Spende aus dem wGb an den IdB einer eigenen Tochtergesellschaft. Diese Möglichkeit erkennt das Gericht ausdrücklich steuerlich an. Es gebe keine normative Werteentscheidung, nach der es allgemein als Gestaltungsmissbrauch zu werten sei, wenn eine gemeinnützige Einrichtung einen Teil ihrer steuerbegünstigten Aktivitäten auf eine Tochtergesellschaft verlagere und sodann eine Spende aus ihrem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb an die Tochtergesellschaft leiste. Der BFH hat damit die Entscheidung der Vorinstanz (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 7.10.2020, Az.: 1 K 1264/19) bestätigt und die Revision des Finanzamts insoweit verworfen.

Vermeidung verdeckter Einlage …

Im konkreten Fall ging es um einen Verein, der eine Zuwendung an seine Tochtergesellschaft als beschränkt abziehbare Spende nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG anerkannt wissen wollte. Die Finanzverwaltung hielt den Vorgang dagegen für eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Einlage. Verdeckte Einlagen führen lediglich zu einer nachträglichen Erhöhung der Anschaffungskosten auf die Beteiligung an der Tochtergesellschaft.

… mittels Fremdvergleich

Klargestellt hat der BFH, dass für die Frage, ob eine freiwillige Zahlung an eine Tochtergesellschaft als verdeckte Einlage zu werten ist, die allgemeinen Maßstäbe wie für jede andere Körperschaft auch gelten. Vorzunehmen ist ein Fremdvergleich, mit dem die Nähebeziehung zwischen der Mutter- und der Tochterkörperschaft hinweggedacht wird. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis und damit eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn und soweit ein Nichtgesellschafter bei der Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns der Tochtergesellschaft den Vermögensvorteil nicht eingeräumt hätte.

Spende trotz Finanzstärkung als Nebeneffekt

Der ordnungsgemäß und gewissenhaft handelnde Vorstand eines gemeinnützigen Vereins muss sich in erster Linie an der Förderung der satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke orientieren. 

Kann man feststellen, dass das Hauptmotiv einer Zuwendung in der Förderung steuerbegünstigter Zwecke liegt, so handelt es sich auch dann um eine Spende, wenn eine damit verbundene finanzielle Stärkung der Tochtergesellschaft ein günstiger Nebeneffekt ist.

Im konkreten Fall war satzungsmäßiger Zweck des Vereins u.a. die Prüfung, Erforschung, Schulung, Beratung, Zertifizierung in einem bestimmten industriellen Bereich. Zweck der Tochtergesellschaft waren u.a. ebenfalls Forschung und Entwicklung usw. in diesem industriellen Bereich. Letztendlich waren gemeinnützige Bereiche des Vereins in die Tochtergesellschaft ausgelagert worden. 

Ergebnis: Der BFH hielt dies und die damit verbundene Möglichkeit zur Verminderung der Steuerlast im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb für legitim.

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