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Umsatzsteuer: Bonuspunkte mindern den Umsatz erst bei Einlösung

Häufig bieten Einzelhändler ihren Kunden Rabattsysteme an, mit denen sie Punkte sammeln und Treueprämien erhalten können. Der BFH hat nun ein solches Rabattsystem aus umsatzsteuerlicher Sicht näher beleuchtet.

Im zu klärenden Fall hatte ein Einzelhändler (Kläger) seinen Kunden die Teilnahme an einem Bonus- und Rabattsystem einer externen Firma angeboten. Die teilnehmenden Kunden erhielten ein Punktekonto, auf welchem sie pro Einkaufsumsatz von 2 € einen Punkt (im Wert von einem Cent) gutgeschrieben bekamen. In 90% der Fälle wurden die gesammelten Punkte von den Kunden bei einem späteren Einkauf wieder eingelöst. Die gesammelten und eingelösten Punkte der Kunden wurden zwischen dem Einzelhändler und dem externen Systemanbieter in einem monatlichen „Punkteclearing“ abgerechnet. Der Einzelhändler behandelte die für seine Kunden ausgegebenen Punkte und den entsprechenden (im „Punkteclearing“ ermittelten) hierfür geschuldeten Betrag umsatzsteuerlich als Entgeltminderung.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass das umsatzsteuerliche Entgelt nicht gemindert werden durfte, weil hinsichtlich des Punktesystems ein umsatzsteuerrechtlich unbeachtlicher Werbeaufwand vorliege. Das FG München gab der Klage statt. Dagegen entschied der BFH mit Urteil vom 16.1.2020 (Az.: V R 42/17), dass die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage des Einzelhändlers gemindert werden durfte – allerdings noch nicht zum Zeitpunkt des „Punkteclearings“. Die Minderung tritt nach Auffassung des BFH erst ein, wenn der Kunde die Punkte tatsächlich einlöst. Denn nach der EuGH-Rechtsprechung darf es bei der Gewährung von Rabatten erst dann zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage kommen, wenn der Kunde tatsächlich über eine Gutschrift verfügt.

Hinweis: Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, das nun in einem zweiten Rechtsgang klären muss, in welchem Umfang die Kunden die ihnen gewährten Punkte beim zweiten Einkauf tatsächlich eingelöst haben.

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