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Umsetzung der Whistleblower-Richtlinie in deutsches Recht

Die bereits am 17.12.2019 in Kraft getretene EU-Whistleblower-Richtlinie („WB-RL“) wurde in Deutschland bisher noch nicht in nationales Recht umgesetzt (wie übrigens auch in anderen EU-Mitgliedstaaten), obwohl die Umsetzungsfrist schon am 17.12.2021 ablief. Dennoch ist den Beteiligten dringend zu raten, sich mit den konkreten Vorgaben der RL zu befassen. Zwar gelten die Regelungen der WB-RL derzeit grundsätzlich nicht unmittelbar für Unternehmen; allerdings können sie dennoch schon jetzt in bestimmten Situationen zur Anwendung kommen. Im öffentlichen Sektor ist zudem bereits von einer unmittelbaren Geltung der Regelungen auszugehen.

Ziel der RL und Anwendungsbereich

Ziel der WB-RL ist es, Hinweisgeber, die Informationen über mögliche Rechtsverstöße in Unternehmen oder in der Verwaltung weitergeben, vor einer Sanktionierung zu schützen. Hierbei erfasst der sachliche Anwendungsbereich lediglich die Meldung von Verstößen gegen Vorschriften des europäischen Rechts. Erfasst sind hiernach insbesondere: 

  • Verstöße im Bereich der Regulierung des öffentlichen Auftragswesens, 
  • im Bereich der Finanzdienstleistungen, 
  • der Produktsicherheit, 
  • des Umweltschutzes und des Verbraucherschutzes
  • sowie Verstöße gegen Regulierungen im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

Hinweis: Allerdings hat jeder Mitgliedstaat das Recht, die Liste zu erweitern. 

Pflicht zur Errichtung interner Meldekanäle

Grundsätzlich müssen privatwirtschaftliche Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten sowie alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts zukünftig sog. interne Meldekanäle einrichten, über die ein Hinweisgeber mögliche Verstöße melden kann. Dabei muss die Vertraulichkeit der Meldung geschützt sein. Zudem sind bezüglich aller in der Meldung enthaltenen Daten die Anforderungen der DSGVO zu beachten und es ist sicherzustellen, dass die Personalvertretung bei der Einrichtung der Meldekanäle mit eingebunden wird. 

Empfehlung: Da keine Pflicht des Hinweisgebers zur vorrangig internen Meldung besteht, kann er sich auch direkt an die Behörden wenden (externe Meldung). Um dies zu vermeiden, ist es ratsam, einen funktionierenden internen Meldekanal zu installieren.

Schutz vor Repressalien

Die Richtlinie sieht ein Verbot von Repressalien gegen den Hinweisgeber vor. Unter das Verbot fallen u.a. Suspendierungen, Entlassungen, Gehaltsminderungen, Ausstellung eines schlechten Arbeitszeugnisses, Mobbing oder Nötigung. 

Von den in der WB-RL aufgeführten Schutzmaßnahmen zugunsten des Hinweisgebers ist die Beweislastumkehr von besonderer Bedeutung: Werden benachteiligende Maßnahmen gegen den Hinweisgeber ergriffen, so trägt der Arbeitgeber nach der WB-RL die Beweislast dafür, dass die jeweilige Maßnahme nicht auf der Meldung des Arbeitnehmers beruht. 

Es ist davon auszugehen, dass die Arbeitsgerichte die Wertungen der WB-RL bei der Anwendung nationalen Rechts mittels einer richtlinienkonformen Auslegung berücksichtigen. Wenn ein Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht etwa geltend macht, nach einem von ihm gemeldeten Rechtsverstoß des Unternehmens sanktioniert worden zu sein, ist davon auszugehen, dass Gerichte die Beweislastumkehr anwenden. 

Empfehlung: Ratsam ist es daher, bei Maßnahmen wie etwa einer Probezeitkündigung bereits jetzt eine umfassende Leistungsdokumentation des Arbeitnehmers bzw. eine Dokumentation über dessen Verhalten zu erstellen.

Aktuell bestehender Handlungsbedarf 

Für juristische Personen des öffentlichen Sektors ist trotz noch ausstehender Umsetzung der RL davon auszugehen, dass bereits seit dem 18.12.2021 eine Pflicht zur Einrichtung interner Hinweisgeber-Systeme besteht. Denn die WB-RL entfaltet hier eine unmittelbare Wirkung im deutschen Recht. Dies gilt für alle Kommunen und sonstige öffentliche Stellen (unabhängig von der Einwohnerzahl).

Hinweis: Die einzurichtenden internen Meldekanäle müssen (derzeit) nur für Meldungen von Verstößen gegen europäisches Recht offenstehen (siehe oben sachlichen 
Anwendungsbereich der WB-RL). 

Für privatwirtschaftliche Unternehmen entfaltet die WB-RL in Deutschland derzeit keine unmittelbare Wirkung. Es besteht für Unternehmen daher (noch) keine Pflicht zur Einrichtung interner Meldekanäle nach Maßgabe der WB-RL.

Empfehlung: Wenn Unternehmen allerdings keine internen Meldekanäle vorsehen und ein Hinweisgeber daher die entsprechende Meldung direkt an externe Stellen richtet (zuständige Behörde), kann er bereits jetzt unter den Schutz der WB-RL gegen Repressalien fallen. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, zeitnah einen wirksamen internen Meldekanal zu etablieren, soweit das noch nicht geschehen sein sollte.

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