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Umwandlungssteuerrecht: Auflösung negativer Ergänzungsbilanzen bei Ausscheiden eines Gesellschafters

Scheidet ein Gesellschafter aus, der noch eine positive Ergänzungsbilanz hatte, führt dies bei Anwendung der sog. Nettomethode dazu, dass die verbleibenden Gesellschafter negative Ergänzungsbilanzen auflösen müssen. Dies führt zur Versteuerung von stillen Reserven, die eigentlich mit einer Buchwertfortführung hätte vermieden werden sollen.

In Umwandlungs- bzw. Einbringungsfällen bei Personengesellschaften kann auf Antrag das übernommene Betriebsvermögen mit dem Buchwert angesetzt werden. Demnach erfolgt keine Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven. Hierbei ist zwischen der Brutto- und der Nettomethode zu unterscheiden.

Bei Anwendung der Bruttomethode erfolgt der Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Gesamthandsbilanz zum gemeinen Wert. Auf Ebene des einbringenden Gesellschafters wird eine negative Ergänzungsbilanz in Höhe der nicht aufgedeckten stillen Reserven gebildet. Im Falle der Nettomethode werden die Wirtschaftsgüter mit ihrem Buchwert in der Gesamthandsbilanz angesetzt. Für den Gesellschafter mit der Bareinlage ist eine positive Ergänzungsbilanz und für den Gesellschafter mit der Sacheinlage ist eine negative Ergänzungsbilanz zu bilden.

In einem vom FG Niedersachsen entschiedenen Fall wurde eine Gesellschafterin zunächst gegen Bareinlage in eine bestehende KG neu aufgenommen und schied einige Jahre später gegen Zahlung einer Abfindung wieder aus der KG aus. Richtigerweise wurde ihre positive Ergänzungsbilanz im Rahmen des Ausscheidens aufgelöst. Die Altgesellschafter führten jedoch ihre negativen Ergänzungsbilanzen fort.

Das Finanzgericht folgte mit Beschluss vom 9.9.2019 (Az.: 3 K 52/17) der Auffassung des Finanzamts, wonach eine negative Ergänzungsbilanz nicht nur beim Abgang der Wirtschaftsgüter aus der Gesamthandsbilanz korrespondierend aufzulösen ist, sondern auch in den Fällen, in denen die korrespondierende positive Ergänzungsbilanz des anderen Gesellschafters aufgrund dessen Austritts aus der Personengesellschaft gewinnwirksam aufgelöst wird. Folglich änderte die Betriebsprüfung die Bescheide und erhöhte den Gewinn durch Wegfall der negativen Ergänzungsbilanzen. Gegen das FG-Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt (Az.: IV R 27/19).

Hinweis: Bei der Wahl der Bruttomethode kommt es vermutlich nicht zu dieser Realisierung und Versteuerung der stillen Reserven, weil es an der Korrespondenz von positiver und negativer Ergänzungsbilanz fehlt.

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