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Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. Dies hat der BFH mit Urteil vom 27.11.2019 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung aufgegeben.

Steuerliche Einordnung von Aufsichtsräten

Die Vergütung oder die Aufwandsentschädigung für Aufsichtsratsmitglieder stellen auf Ebene der auszahlenden Körperschaft ertragsteuerlich Betriebsausgaben dar. Nach dem sog. Teilabzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG sind diese nur zur Hälfte steuermindernd zu berücksichtigen.

Die Aufsichtsratsmitglieder erzielen ertragsteuerlich Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Für Zwecke der Umsatzsteuer wurden Aufsichtsratsmitglieder in Deutschland bislang i.d.R. als Unternehmer angesehen, sodass sie für ihre Tätigkeit Umsatzsteuer ausweisen sowie abführen mussten und die jeweiligen Gesellschaften aus den Leistungen der Aufsichtsräte den Vorsteuerabzug geltend machen konnten. Die Aufsichtsratsmitglieder selbst konnten aus Eingangsleistungen den Vorsteuerabzug geltend machen.

Bisherige Rechtsauffassung des BFH

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist ein Aufsichtsratsmitglied umsatzsteuerlicher Unternehmer. Er erbringt eine sonstige Leistung gegen Entgelt im Sinne von § 1 Abs.1 Nr.1 UStG. Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Nicht selbständig hingegen wird eine Tätigkeit ausgeübt, soweit eine natürliche Person so in ein Unternehmen eingegliedert ist, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet ist.

Eine solche Eingliederung in das Unternehmen der Gesellschaft wurde für Aufsichtsratsmitglieder bisher verneint und die Selbständigkeit bejaht. Dabei stellte der BFH darauf ab, dass der Aufsichtsrat nach § 111 AktG mit der Überwachung der Geschäftsführung betraut ist. Der Aufsichtsrat selbst und seine Mitglieder seien daher nicht an Weisungen des Vorstands gebunden. Zwar bestünde mit der Annahme des Aufsichtsratsamts ein Vertragsverhältnis zu der Gesellschaft, es fehle jedoch ein Auftraggeber oder Dienstherr, nach dessen Weisung und Willen das Aufsichtsratsmitglied zu handeln habe (vgl. BFH-Urteile vom 27.7.1972, Az.: V R 136/71, BStBl II S. 810; vom 20.8.2009, Az.: V R 32/08, BStBl 2010 II S. 88).

Neue Rechtslage aufgrund EuGH-Urteil und …

In seinem Urteil vom 13.6.2019 (Rechtssache „IO“, Az.: C - 420/18) zur Unternehmereigenschaft eines Aufsichtsratsmitglieds einer niederländischen Stiftung hat der EuGH die Unternehmereigenschaft mangels Selbständigkeit des Aufsichtsratsmitglieds verneint. In Auslegung des Art. 9 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie sei nicht selbständig, wer sich bei der Ausübung dieser Tätigkeit in einem Unterordnungsverhältnis befinde.Dabei sei entscheidend, ob der Betroffene seine Tätigkeiten im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübe und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeiten einhergehende wirtschaftliche Risiko trage.

… dessen Umsetzung durch den BFH

Der BFH schloss sich dem EuGH-Urteil unter Einschränkung seiner bisherigen Rechtsprechung und für den Fall an, dass das Mitglied des Aufsichtsrats kein wirtschaftliches Risiko trägt. Im Urteilsfall vom 27.11.2019 (Az.: V R 23/19 und V R 62/17) wirkte der klagende Aufsichtsrat als Mitglied eines Aufsichtsrats nur an den durch Beschluss zu treffenden Entscheidungen des Aufsichtsrats mit. Weiter habe er in Bezug auf seine Tätigkeit als Mitglied eines Aufsichtsrats kein wirtschaftliches Risiko getragen, da er eine jährlich gleich hohe Festvergütung erhielt, die keinerlei variable Vergütungsbestandteile aufweise. Fahrlässiges Handeln habe auf die Vergütung keinen unmittelbaren Einfluss, sondern begründe nur eine Verantwortlichkeit nach § 116 AktG, so der BFH.

Fazit: Ob der Aufsichtsrat ein wirtschaftliches Risiko trägt oder nicht, ist eine Frage des Einzelfalls und lässt folglich Raum für Gestaltung. In welchen Fällen die Tätigkeit als Aufsichtsrat weiterhin als unternehmerisch ausgeübt anzusehen sein könnte, hatte der BFH nach den Verhältnissen des Streitfalls nicht zu entscheiden und somit ausdrücklich offengelassen.

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