Unternehmerische Sorgfaltspflichten gem. Lieferkettengesetz
Ziel und Anwendungsbereich des Gesetzes
Im Rahmen der weltweiten Lieferketten werden immer wieder grundlegende Menschenrechte verletzt: Kinderarbeit, Ausbeutung, Diskriminierung sowie fehlende Arbeitsrechte bis hin zur Umweltzerstörung. Als drittgrößtes Importland profitieren deutsche Unternehmen besonders von der Produktion und dem Handel mit dem Ausland. Mit dem Lieferkettengesetz sollen sie verpflichtet werden, ihrer globalen Verantwortung hinsichtlich des Schutzes von Menschen und Umwelt nachzukommen.
Das Lieferkettengesetz wird für inländische Unternehmen gelten, die i.d.R. weltweit mindestens 3.000 Arbeitnehmer (ab 2024: 1.000 Arbeitnehmer) beschäftigen. Für Unternehmen mit weniger Arbeitnehmern ist das Lieferkettengesetz nicht unmittelbar anwendbar. Gleichwohl kann sich aus unternehmensinternen Gründen oder z.B. Kundenerwartungen bzw. anderer Bezugsgruppen eine analoge Anwendung ergeben.
Auf welche Menschenrechte bezieht sich das Lieferkettengesetz?
Die Sorgfaltspflichten knüpfen insbesondere an menschenrechtliche Risiken an. Welche Menschenrechte umfasst sind, ergibt sich zunächst aus den von Deutschland ratifizierten völkerrechtlichen Übereinkommen. Der Gesetzentwurf ergänzt diese um Verbotskataloge für Menschenrechte und Umweltpflichten. Umfasst sind u.a. folgende Bereiche:
- Freiheit von Kinderarbeit, Zwangsarbeit, Sklaverei und Folter,
- Vereinigungsfreiheit,
- Verbot der Missachtung der nach dem anwendbaren nationalen Recht geltenden Pflichten des Arbeitsschutzes,
- Unversehrtheit von Leben und Gesundheit,
- Verbot der Ungleichbehandlung,
- Verbot des Vorenthaltens eines angemessenen Lohns und Einhaltung des Mindestlohns,
- Umweltschutz und umweltbezogene Pflichten,
- Verbot des widerrechtlichen Entzugs von Land, von Wäldern und Gewässern.
Pflichtenkatalog für deutsche Unternehmen
Hauptgegenstand des Lieferkettengesetzes sind die für die Unternehmen geltenden menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten. Diese enthalten insbesondere:
- Einrichtung eines Risikomanagements
- Risikoanalyse
- Verabschiedung einer Grundsatzerklärung
- Präventionsmaßnahmen
- Abhilfemaßnahmen
- Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens
- Dokumentation und Berichterstattung
Die Sorgfaltspflichten erstrecken sich grundsätzlich auf die gesamte Lieferkette. Die Anforderungen an die Unternehmen sind dabei abgestuft, insbesondere nach dem Grad ihrer Einflussmöglichkeit. Für den eigenen Geschäftsbereich wird höchste Sorgfalt geschuldet. Bei unmittelbaren Zulieferern bestehen geringfügige Erleichterungen. Bei mittelbaren Zulieferern bestehen für das Unternehmen Sorgfaltspflichten, sobald es substantiiert Kenntnis von möglichen Menschenrechtsverletzungen auf dieser Ebene erhält.
Hinweis: Bei Verstößen können durch das hierfür zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) geeignete Buß- und Zwangsgelder verhängt werden. Daneben kann ein Verstoß zu einem Vergabeausschluss und Klagen vor Zivilgerichten führen.
Ausblick: Spätestens nach der Verabschiedung des Gesetzes sollten Unternehmen sich mit der Durchführung einer Risikoanalyse für den eigenen Geschäftsbereich sowie für die unmittelbaren Zulieferer näher befassen. Dazu wird in Teil II das entsprechende Implementieren eines Risikomanagementsystems näher beschrieben sowie detailliert auf die Folgen bei Verstößen eingegangen werden.