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Urlaubskürzung nach Kurzarbeit zulässig

Zum Urlaubsanspruch nach Inanspruchnahme von Kurzarbeit hat kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine Entscheidung getroffen, die arbeitgeberfreundlich ausgefallen ist.

Das BAG hatte im Urteil vom 30.11.2021 (Az.: 9 AZR 225/21) über eine an drei Tagen pro Woche im Verkauf arbeitende Mitarbeiterin zu entscheiden. Im Jahr 2020 war sie wiederholt auf „Kurzarbeit null“ gesetzt. Im April, Mai und Oktober wurde sie durchgängig auf diesen Status gesetzt, im November und Dezember arbeitete sie nur an insgesamt fünf Tagen. Deshalb war der Arbeitgeber der Auffassung, ihr stünden für das Jahr 2020 wegen der Kurzarbeit nur 11 1/2 Tage Urlaub statt der üblichen 14 Tage zu. Das sah die Arbeitnehmerin nicht ein und klagte.

Das BAG urteilte, dass der Arbeitgeber bei der Kürzung sämtliche Kurzarbeitstage ohne Arbeitspflicht berücksichtigen darf. Die aufgrund einzelvertraglich vereinbarter Kurzarbeit ausgefallenen Arbeitstage seien weder nach nationalem Recht noch nach Unionsrecht den Zeiten mit Arbeitspflicht gleichzustellen. 

Ergebnis: Dem Arbeitnehmer kann demnach bei „Kurzarbeit null“ ein Teil des Urlaubsanspruchs gekürzt werden.

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