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Variable Ausgleichszahlungen an außenstehende Gesellschafter nur bedingt möglich

Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben ausführlich Anwendungsfragen zu § 14 Abs. 2 KStG behandelt. Das betrifft u.a. den Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen und den sog. Kaufmannstest.

Bundesfinanzhof zur Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen

Der BFH hat mit Urteil vom 10.5.2017 (Az.: I R 93/15) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung entschieden, dass die Vereinbarung von variablen Ausgleichszahlungen eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer steuerlichen Organschaft entgegensteht, wenn sich die Ausgleichszahlungen im Ergebnis an dem Gewinn der beherrschten Gesellschaft bemessen. Daraufhin hat der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 14 Abs. 2 KStG im Rahmen des JStG 2018 geregelt, unter welchen Voraussetzungen neben dem festen Betrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 KStG zusätzlich vereinbarte und geleistete variable Ausgleichszahlungen zulässig sind.

Wichtige Inhalte des BMF-Schreibens vom 4.3.2020

Die Finanzverwaltung geht im BMF-Schreiben vom 4.3.2020 insbesondere auf folgende Themen ein:

  • Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG,
  • Höchstbetrag der Ausgleichszahlungen,
  • Kaufmannstest,
  • Rechtsfolgen.

(1) Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 KStG: Die Finanzverwaltung stellt zunächst klar, dass es unerheblich ist, ob die Ausgleichszahlungen von der Organgesellschaft oder dem Organträger geleistet werden. Die Anwendung des § 14 Abs. 2 KStG ist nur möglich, wenn Ausgleichszahlungen vereinbart und geleistet werden. Für die steuerliche Anerkennung der Organschaft ist es aber unschädlich, wenn neben dem aktienrechtlichen Mindestbetrag i.S. des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG weitere, gewinnabhängige Ausgleichszahlungen vereinbart sind, diese variablen Betragskomponenten aber z.B. wegen eines niedrigen oder negativen Ergebnisses der Organgesellschaft in einem konkreten Wirtschaftsjahr nicht zu leisten sind und auch tatsächlich nicht geleistet werden.

(2) Höchstbetrag der Ausgleichszahlung: Hierzu vertritt das BMF die Auffassung, dass die Ausgleichszahlung den Gewinnanteil nicht überschreiten darf, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können. Bei der Ermittlung ist der handelsrechtliche Jahresüberschuss vor Gewinnabführung als Ausgangsgröße zu bereinigen. Abzuziehen sind insbes. Zuführungen zu Rücklagen, ausschüttungsgesperrte Beträge und fiktive Ertragsteuerbeträge. Hinzuzurechnen sind vor allem Beträge aus der Auflösung von in organschaftlicher Zeit gebildeten Rücklagen.

Hinweis: Die Ermittlung des Höchstbetrags ist für jedes Wirtschaftsjahr gesondert vorzunehmen, eine Nachholung ist nicht möglich.

(3) Kaufmannstest: Hiernach muss der über den (festen) Mindestbetrag i.S. des § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG hinausgehende Betrag nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet sein. Insbesondere rein steuerlich motivierte variable Ausgleichszahlungen, denen es an einer sachlichen Begründung fehlt, sind mit dem sog. Kaufmannstest unvereinbar. Sofern Organträger und Minderheitsgesellschafter nicht in einem Näheverhältnis zueinanderstehen, wird es i.d.R. aufgrund des bestehenden Interessengegensatzes sachliche Gründe für die Vereinbarung der zusätzlichen Ausgleichszahlungen geben, sodass der Kaufmannstest regelmäßig einer steuerlichen Anerkennung der Organschaft nicht entgegensteht.

(4) Rechtsfolgen: Sofern die an den außenstehenden Gesellschafter insgesamt geleisteten Ausgleichszahlungen den nach § 14 Abs. 2 KStG zulässigen Höchstbetrag übersteigen, steht dies der steuerlichen Anerkennung der Organschaft entgegen.

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