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Vererben eines Familienheims: Steuerbefreiung entfällt bei Eigentumsaufgabe binnen zehn Jahren

Ehegatten und Lebenspartner können ihre selbstbewohnte Immobilie erbschaftsteuerfrei an den überlebenden Partner vererben, sofern dieser das Objekt unverzüglich für die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt. Hierfür muss der überlebende Partner die Absicht zur Selbstnutzung haben und tatsächlich in die Immobilie einziehen. Die Erbschaftsteuerbefreiung entfällt aber rückwirkend, wenn das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten übertragen wird.

Dies gilt nach einem neuen BFH-Urteil selbst dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt. Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau von ihrem Ehemann das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin zunächst wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Obwohl sie sich lebenslangen Nießbrauch vorbehielt und weiter im Haus wohnte, erkannte das Finanzamt die Erbschaftsteuerbefreiung rückwirkend ab, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Der BFH bestätigte nun mit Urteil vom 11.7.2019 (Az.: II R 38/16, s.u. www.bundesfinanzhof.de) den rückwirkenden Entfall der Steuerbegünstigung und wies darauf hin, dass der Gesetzgeber mit der Steuerbefreiung den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wolle. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie werde und sie selbst zum Wohnen nutze.

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