Zum Inhalt springen

Sie sind hier:

Verlängerung der Einspruchsfrist bei fehlendem Hinweis auf elektronische Einspruchseinlegung

Ab Bekanntgabe eines Verwaltungsakts verbleibt im Regelfall ein Monat Zeit für einen Einspruch gegen eben diesen Verwaltungsakt (z.B. Steuerbescheid). Unter welchen Umständen sich diese Frist verlängert, wird nachfolgend aufgezeigt.

Eine Verlängerung der Einspruchsfrist auf ein Jahr ergibt sich, wenn die erlassende Behörde keine oder eine unrichtige Rechtsbehelfsbelehrung in den anzufechtenden Verwaltungsakt aufgenommen hat. Eine korrekte Belehrung beinhaltet, bei welcher Behörde der Einspruch einzulegen ist und welche Regeln für die Fristberechnung gelten. In einem Urteil vom 28.4.2020 (Az.: VI R 41/17) hat der BFH dazu entschieden, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig ist und eine einjährige Einspruchsfrist auslöst, wenn sie nicht auf die Möglichkeit der elektronischen Einspruchseinlegung hinweist. Begründet wurde diese Ansicht mit Verweis darauf, dass in der Abgabenordnung seit dem 1.8.2013 ausdrücklich geregelt ist, dass Einsprüche auch elektronisch eingelegt werden können. Seit diesem Zeitpunkt muss eine Rechtsbehelfsbelehrung demnach auch auf diesen gesetzlich ausdrücklich zugelassenen Einspruchsweg hinweisen.

Zurück zur Übersicht
Zurück zum Seitenanfang