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Versteckte Mängel: Keine Gewährleistungsansprüche nach Hauskauf bei Dämmfehlern

Grundsätzlich werden Gewährleistungsrechte in Hauskaufverträgen ausgeschlossen. Bei sog. versteckten Mängeln, die dem Verkäufer bekannt sind, müssen andere Regelungen beachtet werden.

Das LG Frankenthal hatte im Urteil vom 24.11.2021 (Az.: 6 O 129/21) über die rechtliche Behandlung eines solchen versteckten Mangels zu entscheiden. Ein Ehepaar hatte im Jahr 2016 ein Wohnhaus zu Selbstnutzungszwecken gekauft. Zuvor hatten die Verkäufer selbst über viele Jahre in dem Haus gewohnt. Fünf Jahre nach Einzug behauptete das Ehepaar nun, dass die Dämmung am Dach mangelhaft sei, weil dort ungeeignete Dämmplatten eingebaut wurden. Außerdem fehle es an einer sog. Dampfsperre. Das Ehepaar klagte deshalb vor dem LG auf Zahlung eines Vorschusses für die ordnungsgemäße Dämmung des Hauses – dies jedoch vergeblich.

Ergebnis: Zwar muss derjenige, der ein Wohnhaus verkauft, auf versteckte Mängel hinweisen. Das gilt selbst dann, wenn im Vertrag die Mängelgewährleistung ausgeschlossen wurde. Der Käufer muss in solchen Fällen aber beweisen, dass dem Verkäufer die Sache tatsächlich bekannt war. Dass sich der Fehler dem Verkäufer geradezu hätte aufdrängen müssen, genügt gerade nicht. Denn immerhin war das Dach weder undicht noch feucht.

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